20.03.2025 · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Aufwandsentschädigung eines Stadtrats unterliegt der freiwilligen Krankenversicherung
| Die für eine kommunalpolitische Tätigkeit gezahlten Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder gehören zum Arbeitseinkommen i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV und daher unterliegt der Gewinn aus dieser Tätigkeit der Krankenversicherung eines freiwillig versicherten Selbstständigen (LSG NRW 21.3.24, L 5 KR 551/21; Rev. BSG B 6a/12 KR 12/24 R). |
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