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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Befristete Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiter/in

    | Eine befristet als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität tätige Rechtsanwältin ist rentenversicherungspflichtig, da eine anwaltliche Berufsausübung in dieser Form der Beschäftigung nicht möglich ist. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin scheidet aus, wenn sie nicht als solche zugelassen wurde (LSG Nordrhein-Westfalen 26.1.22, L 3 R 560/19, Urteil). |

     

    Die Klägerin war als zugelassene Rechtsanwältin selbstständig tätig und Mitglied eines Versorgungswerks. Sie beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine befristete Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität. SG und LSG wiesen ihre gegen den Ablehnungsbescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers gerichtete Klage ab. Die Klägerin habe in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnis bei der Universität, einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin, gestanden, dieser ihre Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung gestellt und sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Eine anwaltliche Berufsausübung sei in dieser äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin scheide aus, da sie nicht als solche zugelassen worden sei.

    Quelle: ID 48544755

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