Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht

    Ehemann ist Geschäftsführer, Ehefrau aber Alleingesellschafterin der GmbH

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit beitragsrechtlich nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist. Selbst wenn er der GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen überlässt und in dieser de facto das Sagen hat, gilt er ohne Kapitalbeteiligung als abhängig beschäftigt. Es besteht kein Vertrauensschutz, auch wenn eine Betriebsprüfung den Vorgang in der Vergangenheit anders beurteilt haben sollte ( LSG Nordrhein-Westfalen 10.4.24, L 8 BA 126/23, Beschluss). |

    Hintergrund

    Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind steuerlich grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen, doch sozialrechtlich können sie als selbstständig und damit als sozialversicherungsfrei gelten. Gesellschafter-Geschäftsführer eines Unternehmens sind sozialversicherungsfrei, wenn sie 50 % oder mehr der Geschäftsanteile halten und über entsprechende Stimmanteile verfügen oder weniger als 50 % der Geschäftsanteile halten, aber über ein Vetorecht verfügen und so Entscheidungen des Unternehmens maßgeblich beeinflussen können. Fremdgeschäftsführer sind hingegen auch sozialrechtlich nichtselbstständig tätig und damit beitragspflichtig. Was aber gilt, wenn ein Ehegatte in der GmbH des anderen Ehegatten zwar nur als Geschäftsführer angestellt ist, in der Gesellschaft aber de facto das Sagen hat, weil er etwa über alle wichtigen Kundenkontakte verfügt oder der GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen überlässt?

    Sachverhalt

    Aktuell hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Sozialversicherungspflicht selbst dann gegeben ist, wenn ein Fremdgeschäftsführer die Geschäfte der GmbH faktisch wie ein Alleininhaber führt, er aber keine Anteile an der Gesellschaft hält.

     

    Der Ehemann war angestellter Geschäftsführer in der GmbH seiner Ehefrau; diese hielt alle Anteile an der Gesellschaft. Er vermietete der GmbH die Geschäftsräume/Betriebsstätte sowie wesentliche Betriebsmittel und gewährte ihr ein Darlehen über insgesamt 110.000 EUR. Der Sozialversicherungsträger stufte den Ehemann als abhängig beschäftigt ein und verlangte Sozialversicherungsbeiträge nach. Hiergegen wandte sich die GmbH als Arbeitgeberin. Wenngleich die Ehefrau ihre alleinige Gesellschafterin gewesen sei, sprächen jedoch alle übrigen Aspekte für eine selbstständige Tätigkeit des Ehemanns, der als Dachdeckermeister und alleiniger Branchenkenner ihre wirtschaftliche Ausrichtung bestimme sowie allein und eigenverantwortlich die Arbeitsorganisation gestalte. Die Ehefrau hingegen sei aufgrund der fachlichen Qualifikation nicht in der Lage, den Betrieb zu führen. Durch die Darlehensgewährung sowie die Vermietung der Betriebsstätte und wesentlicher Betriebsmittel bestimme der Ehemann im Übrigen die wirtschaftlichen Geschicke der GmbH. Er sei „Kopf und Seele“ des Unternehmens gewesen. Doch damit konnten die Richter nicht überzeugt werden.

    Entscheidungsgründe

    Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist (Gesellschafter-Geschäftsführer), während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausscheidet. Selbst ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist aber nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt.

     

    Von diesen Grundsätzen kann auch im Fall besonderer Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen nicht abgesehen werden, selbst wenn der Betroffene faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führt, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderte, er also gleichsam „Kopf und Seele“ der Gesellschaft ist. Unerheblich bleiben die Möglichkeiten, als Vermieter der Betriebsstätte und wesentlicher Betriebsmittel sowie Darlehensgeber wirtschaftlichen Druck auf die GmbH auszuüben. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags bestehende wirtschaftliche Verflechtungen sind nicht zu berücksichtigten; sie vermögen die sich aus der Satzung ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben.

    Relevanz für die Praxis

    Früher gab es die „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung des BSG. Danach konnte eine rechtlich bestehende Abhängigkeit durch die tatsächlichen Verhältnisse überlagert sein und eine selbstständige Tätigkeit etwa vorliegen, wenn ein Geschäftsführer aufgrund seiner Stellung in der Familie die Geschäfte der Gesellschaft wie ein Alleingesellschafter nach eigenem Gutdünken führte und die Ordnung des Betriebs prägte, er „Kopf und Seele“ des Unternehmens war oder er ‒ wirtschaftlich gesehen ‒ seine Tätigkeit nicht wie für ein fremdes, sondern wie für ein eigenes Unternehmen ausübte (vgl. etwa BSG 23.9.82, 10 RAr 10/81). Diese Rechtsprechung wurde aber schon vor einigen Jahren aufgehoben (BSG 29.8.12, B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R). Spätestens seit diesem Zeitpunkt greifen die Prüfer der DRV die Fälle auf und verlangen Sozialversicherungsbeiträge ‒ und zwar auch für die Jahre vor 2012 (!), wenn dies verfahrensrechtlich noch möglich ist. Es bestand kein Vertrauensschutz bis 2012. Auch für Altjahre dürfen Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden (BSG 19.9.19, B 12 R 25/18 R und weitere).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 260 | ID 50082130