· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Sozialversicherungsrechtliche Stellung von Gesellschafter-Geschäftsführern
von Horst Marburger, Geislingen
| Die deutsche Sozialversicherung ist in erster Linie eine Versicherung der Arbeitnehmer. Viele Selbstständige führen ihr Unternehmen als Personen- oder Kapitalgesellschaft und arbeiten als Gesellschafter im Betrieb mit ‒ oft als Geschäftsführer. In der Praxis kommt es dann immer wieder zu Streitigkeiten über die Frage, ob in Einzelfällen Versicherungspflicht vorliegt. |
1. Sozialversicherungspflicht
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Sozialversicherungspflicht von Gesellschaftern in erster Linie nach den üblichen Regeln richtet. Nach § 7 SGB IV wird die abhängige Beschäftigung durch die Tätigkeit nach Weisungen und durch die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers charakterisiert. Dass das Weisungsrecht bei bestimmten Angestellten, insbesondere bei Ärzten, eingeschränkt sein kann, ist unerheblich. Auf der anderen Seite ist jemand, der nur als Gesellschafter in Erscheinung tritt, also nicht in irgendeiner Weise im Betrieb der Gesellschaft mitwirkt, auch nicht versicherungspflichtig. Nur dann, wenn jemand (zusätzlich zum Gesellschafterverhältnis) in einem Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft steht, kann eine Versicherungspflicht infrage kommen (vgl. BSG 26.5.66, 2 RU 177/84, 29.6.16, B 12 R 5/14 R).
Übt der Gesellschafter allerdings die Funktion des Arbeitgebers aus bzw. wird er in arbeitgeberähnlicher Weise tätig, so kann Versicherungspflicht nicht bestehen. Es ist also von erheblicher Bedeutung, ob der Gesellschafter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft steht. Hieran fehlt es, wenn der Betroffene einen maßgebenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat.
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