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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Ein Scrum-Programmierer ist selbstständig und nicht abhängig beschäftigt

    | Bedeutsam ist, dass dem Programmierer vom Auftraggeber ab Annahme eines Arbeitspakets zur Bearbeitung bis zur Abnahme der Programmkomponenten keine weiteren Vorgaben zum Inhalt oder Ablauf gemacht werden (LSG Stuttgart 17.12.21, L 8 BA 1374/20). |

     

    Es ging um die sozialversicherungsrechtliche Einstufung eines Programmierers, der für Dritte im Rahmen der Scrum-Methode arbeitete. Nach dieser Methode werden die Programmierarbeiten in Zwei-Wochen-Sprints abgearbeitet. Es gibt keine feste Projektmanagement-Struktur, innerhalb der Aufgaben an eingebundene Teammitglieder weitergegeben werden. Der Scrum-Programmierer teilt mit, welche Arbeitspakete er bearbeiten will. Die Arbeitsergebnisse werden vom Auftraggeber geprüft und nach Abnahme in die IT-Struktur des Auftraggebers eingebaut. Dass die Implementierung und Inbetriebnahme der Arbeitsergebnisse von der Abnahme durch den zuständigen Fachbereich abhängt, ist der Komplexität und den hohen Sicherheitsanforderungen geschuldet und indiziert daher nicht per se eine Eingliederung des Programmierers (so auch bereits LSG Stuttgart 25.10.19, L 8 BA 4226/18).

    Quelle: ID 48546176

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