· Nachricht · Sozialversicherungspflicht
Nebenberuflich tätige Dozentin an einer Schule ist sozialversicherungspflichtig
von StB Jürgen Derlath, Münster
| Eine nebenberufliche Dozentin an einer Schule, die auf die Erlangung eines staatlich anerkannten Bildungsabschlusses (Altenpflege) gerichtet ist, ist abhängig beschäftigt, wenn sie als Vertretungskraft für andere Lehrer tätig wird, im Rahmen des Unterrichts Vorgaben des Lehrplans zu beachten und den Leistungsstand der Schüler zu kontrollieren hat (LSG Hessen 14.12.23, L 8 BA 9/22). |
1. Sachverhalt
Die Klägerin ist Trägerin des Aus- und Fortbildungsinstituts A-Stadt, an dem überregional staatlich examinierte Altenpflegerinnen und Altenpfleger sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer ausgebildet werden. Die Beigeladene zu 1) ist hauptberuflich versicherungspflichtig als Altenpflegerin in einem Hospiz beschäftigt. 2017 schloss sie mit der Klägerin einen Dozentenvertrag, mit dem sich die Beigeladene zu 1) zur Durchführung von Unterricht in den pflegerelevanten Lernfeldern der Lernbereiche I bis IV des theoretischen und fachpraktischen Unterrichtes entsprechend den geltenden Verordnungen über Ausbildung und Prüfung in der Altenpflege und Altenpflegehilfe im Umfang von ca. 80 Stunden im Jahr verpflichtete. Insbesondere wurde vereinbart:
- Die Unterrichtstermine würden mit dem Auftragnehmer verbindlich vereinbart (§ 2).
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