· Nachricht · Sozialversicherungspflicht
Nebenberuflich tätige Dozentin an einer Schule
| Eine nebenberufliche Dozentin an einer Schule, die auf die Erlangung eines staatlich anerkannten Bildungsabschlusses (Altenpflege) gerichtet ist, ist abhängig beschäftigt, wenn sie als Vertretungskraft für andere Lehrer tätig wird, im Rahmen des Unterrichts Vorgaben des Lehrplans zu beachten und den Leistungsstand der Schüler zu kontrollieren hat (LSG Hessen v. 14.12.23, L 8 BA 9/22). |
Sachverhalt
Die Schule (Klägerin) ist Trägerin des Aus- und Fortbildungsinstituts A-Stadt, an dem überregional staatlich examinierte Altenpflegerinnen und Altenpfleger sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer ausgebildet werden. Die Dozentin ist hauptberuflich versicherungspflichtig als Altenpflegerin in einem Hospiz beschäftigt. 2017 schloss sie mit der Schule einen Dozentenvertrag im Umfang von ca. 80 Stunden im Jahr. Das LSG sah darin eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit
Entscheidung
Die Tätigkeit als Lehrkraft kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden (vgl. § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann.
Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen
Lehrkräfte, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, sind in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilen. Die stärkere Einbindung von Schülern in ein Schul- oder Ausbildungssystem bedeutet eine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Unterrichtsträger. Für den Unterricht an allgemeinbildenden Schulen gibt es ein dichtes Regelwerk von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Einzelweisungen. Diese betreffen nicht nur die Unterrichtsziele, die genau beschrieben werden, sondern auch Inhalt, Art und Weise des Unterrichts. Der Unterricht der verschiedenen Fächer und Stufen muss nicht nur inhaltlich, sondern auch methodisch und didaktisch aufeinander abgestimmt werden. Außerdem unterliegen diese Lehrkräfte einer verstärkten Kontrolle durch die staatliche Schulaufsicht.
Lehrkräfte an Weiterbildungsinsituten
Gleiches hat für Lehrkräfte zu gelten, die an Weiterbildungsinstituten Fachunterricht erteilen, wenn ihre Unterrichtstätigkeit schulischen Charakter besitzt, sich von der eines Lehrers an allgemeinbildenden Schulen nicht wesentlich unterscheidet und die Unterrichtstätigkeit, etwa durch die Vermittlung eines staatlich anerkannten oder institutseigenen Abschlusses, für das berufliche Fortkommen der Teilnehmer von Bedeutung ist.
Lehrkräfte außerhalb schulischer Institutionen
Dagegen können Lehrkräfte, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, als freie Mitarbeiter tätig werden, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt. Namentlich bei Volkshochschulen und Musikschulen ist die Verbindung der Schüler oder Kursteilnehmer zum Unterrichtsträger erheblich lockerer. Es gibt regelmäßig - anders als bei den allgemeinbildenden Schulen - keine förmlichen Abschlüsse. Die Kurse dienen nicht der Berufsvorbereitung. Der Unterricht ist meist weniger reglementiert; das Ausmaß der Kontrolle geringer. Schließlich fallen weniger Nebenaufgaben an. Die auch hier notwendige Organisation und Koordination sowie die inhaltlichen Vorgaben lassen den Lehrkräften mehr Spielraum als in allgemeinbildenden Schulen