· Nachricht · Sozialversicherungspflicht
Selbstständigkeit im Bereitschaftsdienst: Einigung erzielt, Umsetzung in den KVen steht bevor
| Nach der Einigung zur Selbstständigkeit von Ärztinnen und Ärzten im Bereitschaftsdienst stehen nun die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) vor der Herausforderung, diese in der Praxis umzusetzen. Die Einigung, die zwischen dem Bundesgesundheitsministerium, dem Bundesarbeitsministerium, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den Spitzenverbänden der Sozialversicherung erzielt wurde, sieht vor, dass Vertrags- und Poolärzte im Bereitschaftsdienst unter bestimmten Bedingungen als Selbstständige anerkannt werden können. |
Diese Bedingungen umfassen unter anderem die Abrechnung der Leistungen mit einer eigenen Abrechnungsnummer und die Zahlung eines Nutzungsentgelts bei Nutzung von KV-Einrichtungen oder -Fahrzeugen. Zudem dürfen die KVen Sicherstellungspauschalen an Vertragsärzte zahlen, um den Sicherstellungsauftrag zu erfüllen.
Hintergrund: Zuletzt hatte sich in der Rechtsprechung ein Meinungsbild verdichtet, dass Ärzte im Notdienst nicht automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen (vgl. LSG Schleswig-Holstein 19.9.20, L 5 BA 51/18; LSG Baden-Württemberg 16.10.20, L 4 BA 732/19; BSG 4.6.19, B 12 R 11/18 R). Zuletzt hatte der BGH (24.10.23, B 12 R 9/21 R) nochmals bekräftigt, dass allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zwingt. Maßgebend seien vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. PFB Nachricht vom 27.10.23).
Weiterführender Hinweis
- Ärztezeitung Nachricht vom 21.8.24