· Nachricht · Sozialversicherungspflicht
Verantwortung für korrekte sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten liegt beim Praxisinhaber
| Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer medizinischen Fachangestellen (MFA) ist voll versicherungspflichtig. Praxisinhaber tragen die Verantwortung für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten (LSG NRW 25.10.23, L 8 BA 194/21, Urteil). |
Die Klägerin betreibt eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis, in der die Beigeladene von April bis Oktober 2023 als MFA tätig war (2 h pro Woche). Laut Arbeitsvertrag hatte die Beigeladene bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung bei Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Klägerin. Während des streitigen Zeitraums zahlte die Klägerin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für die Beigeladene. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen zusätzliche Beiträge zur Sozialversicherung, da Pauschalbeiträge nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten seien. Die Klägerin war mit ihrem Einspruch vor dem SG Dortmund erfolglos.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und das Urteil des Sozialgerichts bestätigt. Laut § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV ist bei mehreren geringfügigen Nebenbeschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur eine dieser Tätigkeiten vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen. Im vorliegenden Fall wurde die Tätigkeit, die zeitlich vor der streitigen Tätigkeit begonnen hatte, als die zusammenrechnungsfreie Tätigkeit angesehen. Das LSG betonte, dass die korrekte sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fällt. Etwaige Fehlbeurteilungen oder Irrtümer haben keinen Einfluss auf die gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitragspflichten.