· Fachbeitrag · Sozialversicherungsprüfung
Wiederaufgreifen bereits geprüfter und beschiedener Sachverhalte
| Arbeitgeber können sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, nur weil ein bestimmter Sachverhalt bei einer vorherigen Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV nicht beanstandet wurde. Denn der Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung darf auch Sachverhalte aufgreifen, die im Prüfzeitraum einer bereits abgeschlossenen Prüfung liegen. Ein bestandskräftiger Bescheid über einen konkreten Prüfzeitraum verhindert nicht eine Nachforderung für den gleichen Zeitraum durch einen späteren Prüfbescheid. Der bestandskräftige Bescheid muss auch nicht vorher zurückgenommen werden. |
Mit dieser Auffassung stellen sich der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit gegen zwei Entscheidungen des LSG Bayern (18.1.11, L 5 R 752/08; 7.10.11, L 5 R 613/11 B ER). Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wollen sogar festgehalten wissen, „dass die vorgenannten Entscheidungen des Bayerischen LSG keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und ihnen in grundsätzlicher Hinsicht nicht zu folgen ist.“
Die Entscheidungen des LSG Bayern stehen nach dieser Auffassung im Widerspruch
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