Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht

    Ein selbstständiger Personal Trainer ist nicht pflichtversichert in der GKV

    | Ein selbstständig tätiger Personal Trainer, der ausschließlich Einzelkunden betreut, übt eine im Wesentlichen beratende und keine lehrende Tätigkeit aus. Er ist damit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (SG Osnabrück 30.1.19, S 1 R 132/17). |

     

    Gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das BSG (23.4.15, B 5 RE 23/14 R) verweist zur Abgrenzung darauf, dass eine Lehrtätigkeit wesentlich durch eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt ist, während der Schwerpunkt der Beratung auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck liegt. Während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein.

     

    Aus Sicht des SG Osnabrück entspricht die Situation des Klägers aber weniger einem Einzelunterricht als vielmehr einer Einzelberatung, die keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI auslöst:

     

    • Der Kläger hatte sich ausschließlich mit Einzelpersonen befasst, deren Ziele z. B. die Vorbereitung auf einen Marathon, die Reduktion des eigenen Gewichts oder auch allgemein die Steigerung der persönlichen Fitness waren.

     

    • Der Kläger stellte sein Wissen als Krankengymnast, Masseur und Laufinstructor zur Verfügung und gab seinen jeweiligen Kunden in helfender Absicht spezifische, individuelle Ratschläge, indem er sie kontinuierlich im Rahmen einer 1:1-Betreuung bei ihren Fitnessübungen begleitete und ständig korrigierte.

     

    • Er erstellte jeweils einen individuellen Trainingsplan entsprechend dem Problem bzw. Ziel des Klienten, den er auch fortlaufend aktualisierte. Bei dieser Tätigkeit als Personal Trainer stand zur Überzeugung des Sozialgerichts ein Wissenstransfer für den Kunden nicht im Vordergrund.
    Quelle: ID 45827735