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  • · Nachricht · Sozialversicherungsrecht

    Intensivpfleger in Krankenhäusern sind nicht selbstständig tätig

    | Auf einer Intensivstation eingesetzte Pflegekräfte werden dort als - gegebenenfalls befristet beschäftigte - Arbeitnehmer tätig. Die Klinik muss daher für sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen (LSG NRW 26.11.14, L 8 R 573/12). |

     

    Geklagt hatte ein 39-jähriger Krankenpfleger, der auf der Basis von „Dienstleistungsverträgen“ in den Intensivstationen verschiedener Krankenhäuser, im Streitfall eines Krankenhauses in Radolfzell, tätig wird. Er hatte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung beantragt, dass er diese Arbeit als Selbstständiger verrichte und daher nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliege. Unter anderem trug er - übereinstimmend mit der zum Verfahren beigeladenen Klinik - vor, er könne sich die Patienten, die er auf der Intensivstation pflege, unabhängig von der ärztlichen Leitung, der Pflegedienst- oder der Stationsleitung selbst aussuchen, unterliege auch sonst in geringerem Maße als angestellte Pflegekräfte ärztlichen Weisungen und halte sich bei seiner Arbeit nicht an die individuellen Qualitätsstandards der Klinik, sondern an Nationale Expertenstandards.

     

    Das LSG gab mit seiner Entscheidung der Berufung der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen ein Urteil des Sozialgerichts Köln statt und sah die Voraussetzungen einer abhängigen, zur Sozialversicherung führenden Beschäftigung dennoch als gegeben an. Ausschlaggebend hierfür sei die vollständige Eingliederung des Klägers in die organisatorischen Abläufe der Intensivstation, die am Wohl der schwerstkranken Patienten als oberstem Gebot orientiert sein müssten und daher in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlägen. Die in diesem engen Rahmen möglicherweise gegenüber angestellten Pflegekräften etwas größeren Freiheiten des Klägers reichten nicht aus, von weitgehender Weisungsfreiheit auszugehen, wie sie typisch für einen selbstständigen Unternehmer sei. Da der Kläger darüber hinaus nach geleisteten Stunden bezahlt werde, trage er auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko.

     

    Das LSG hat in dieser grundlegenden Entscheidung zum Arbeitnehmerstatus von Pflegekräften, die bundesweit eine große Zahl von Fällen betrifft, die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen.

    Quelle: ID 43164636