· Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht
Keine freien Mitarbeiter in Physiotherapiepraxen?
von RA, FAStR Dietmar Sedlaczek, Berlin, www. sps-steuerrecht.de
| Für Aufsehen sorgte ein Beschluss des LSG Bayern (13.2.14, L5 R 1180/13b B ER) wonach Physiotherapeuten, die in einer fremden, als Leistungserbringer nach dem SGB V zugelassenen Praxis tätig sind, typischerweise in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, weil die Letztentscheidungsbefugnis nach §§ 124 , 125 SGB V dem Praxisbetreiber zugewiesen sei. Daraus wurde geschlossen, dass eine freie Mitarbeit nicht mehr möglich sei. |
1. Sachverhalt
In einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt eine Physiotherapie-GbR die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungen von Beiträgen zur Sozialversicherung für zwei freie Mitarbeiter.
Die Physiotherapiepraxis beschäftigte zwei freie Mitarbeiter, die zum Teil eigene Patienten, zum Teil Patienten der Physiotherapie behandelt haben. Beide Mitarbeiter erhielten Prozentsätze des tatsächlich gezahlten Honorars, sie erhielten keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und waren darüber hinaus berechtigt, eigene Patienten zu behandeln und abzurechnen. Die Behandlung der eigenen Patienten durfte auch in den Räumen der Physiotherapie-Einrichtung durchgeführt werden, sofern die Räumlichkeiten nicht anderweitig genutzt wurden. Beide freien Mitarbeiter waren auch für andere Physiotherapeuten als freie Mitarbeiter tätig, für einen freien Mitarbeiter hatte die Deutsche Rentenversicherung gemäß § 2 Nr. 1 bis 3 SGB VI festgestellt, dass er als Selbstständiger rentenversicherungspflichtig war.
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