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  • 04.07.2019 · Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht

    Selbstständige Tätigkeit eines Arztes in einem Netzwerk für ambulante Palliativversorgung

    | Ambulante Palliativversorgung erfolgt immer häufiger mittels Organisationen, die ihre Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen. Um ein ausreichendes Versorgungsnetz für Palliativpatienten zur Verfügung stellen zu können, beschäftigen die Organisationen zum einen angestellte Ärzte und vereinbaren zum anderen aber auch mit anderen Ärzten eine Zusammenarbeit. Ob es sich bei dieser Zusammenarbeit um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit dieser Ärzte handelt, hängt von der Einzelfallgestaltung ab. In Statusfeststellungsverfahren ist zu klären, ob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung besteht (LSG Bayern 11.6.19, L 7 R 5050/17) |