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  • · Fachbeitrag · Sponsoringaufwendungen

    Betriebsausgabenabzug für die Sponsoringaufwendungen einer Gemeinschaftspraxis

    von Dr. Stephan Peters, Warendorf

    | Auch eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, darf Aufwendungen, die in Zusammenhang mit Sponsoring von Sportlern stehen, als Betriebsausgaben abziehen (BFH 14.7.20, VIII R 28/17). |

    Sachverhalt

    Eine Gemeinschaftspraxis (GbR) hatte mit Sportlern Sponsoring-Vereinbarungen geschlossen. Danach verpflichteten sich die Sportler zum Tragen eines Logos, das auf zwei Internetadressen verwies, über welche man wiederum über einen Link zur Homepage der Gemeinschaftspraxis gelangte. Im Gegenzug erhielt die Arztpraxis das Recht, mit den Erfolgen der Sportler zu werben. Daneben sollten die Sportler der Gemeinschaftspraxis weiteres Werbematerial, DVDs, Flyer und bspw. unterschriebene Autogrammkarten kostenfrei zur Verfügung stellen. Im Streitjahr betrugen die Sponsoringkosten rund 70.000 EUR, die über ein Darlehen finanziert wurden. Die Aufwendungen in den folgenden Jahren lagen unter diesem Betrag. FA und FG versagten den Betriebsausgabenabzug.

    Entscheidungsgründe

    Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abzuziehen. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und die Aufwendungen dem Betrieb subjektiv zu dienen bestimmt sind (z. B. BFH 20.11.79, VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 80, 75). Ob und inwieweit Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen tätigt.

     

    Es gilt also der Grundsatz, dass nicht der Betriebsprüfer darüber entscheidet, welche Aufwendungen der Steuerpflichtige für seinen Betrieb tätigen sollte, sondern nur der Unternehmer selbst. Für die Anerkennung dieser Ausgaben als Betriebsausgaben ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, welche Höhe die Aufwendungen haben, ob diese aus Sicht des Betriebsprüfers notwendig, üblich und zweckmäßig sind (BFH 12.6.78, GrS 1/77, BStBl II 78, 620). Daher können auch überhöhte, unübliche und aus Sicht des Betriebsprüfers unzweckmäßige oder erfolglose Aufwendungen Betriebsausgaben sein. Allerdings kann dem Fehlen der Üblichkeit, der Erforderlichkeit und der Zweckmäßigkeit einer Aufwendung eine indizielle Bedeutung zukommen, dass die Aufwendungen aus außerbetrieblichen Erwägungen gemacht wurden (BFH 4.3.86, VIII R 188/84, BStBl II 86, 373). Für die betriebliche Veranlassung genügt der allgemeine Zusammenhang mit dem Betrieb durch Schaffen günstiger Rahmenbedingungen (BFH 18.9.84, VIII R 324/82, BStBl II 85, 92). Die Steigerung des unternehmerischen Ansehens kann dabei ausreichen (BFH 16.12.15, IV R 24/13).

     

    Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erkannte der BFH die SponsoringAufwendungen in vollem Umfang an. Die allgemein für Gewerbetreibende entwickelten und anerkannten Grundsätze sind insbesondere auch auf Sponsoringaufwendungen von Angehörigen der freien Berufe zu übertragen. Dies stellte der BFH nun ausdrücklich klar. Die berufliche Außendarstellung sei auch bei Freiberuflern durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Weil die freiberufliche Tätigkeit in besonderer Weise durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt ist, zielt Sponsoring von Freiberuflern darauf ab, eine Vertrauensbeziehung zum Empfänger der freiberuflichen Leistung zu schaffen.

     

    Zu prüfen ist daher, ob die Sponsoringmaßnahmen

    • geeignet und
    • dazu bestimmt sind,
    • das Image des Freiberuflers im angesprochenen Adressatenkreis zu fördern und
    • hierdurch das Vertrauen in seine Person und
    • seine freiberuflichen Leistungen zu stärken.

     

    Darüber hinaus ist erforderlich, dass auf das Sponsoring, das Unternehmen bzw. die Dienstleistung des Freiberuflers öffentlichkeitswirksam hingewiesen wird. Die Sponsoringaufwendungen einer Gemeinschaftspraxis können auch dann in Abzug gebracht werden, wenn nur auf die Leistungen der einzelnen Berufsträger und nicht die Leistungen der Gemeinschaftspraxis hingewiesen wird. Insbesondere folgte das Gericht der Argumentation, dass die Werbung darauf angelegt war, das Image einer im Sport tätigen Arztpraxis aufzubauen und das Vertrauen des angesprochenen Adressatenkreises in die sportmedizinische Qualifikation der einzelnen Ärzte zu stärken. Dass ein auf Sportmedizin spezialisierter Arzt selbst sportbegeistert ist, ist seinem Berufsbild immanent und steht der Annahme von Betriebsausgaben nicht entgegen. Die Sportbegeisterung der Ärzte kann insbesondere keinen privaten Veranlassungszusammenhang begründen. Vielmehr sollten im Bereich des Sports neue Patienten erschlossen und an die Praxis gebunden werden. Die Richter gingen auch nicht davon aus, dass eine private Mitveranlassung für die geltend gemachten Aufwendungen bestand, weshalb der Abzug auch nicht nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen war.

     

    FAZIT | Neben der inhaltlichen Klarstellung, dass die allgemeinen Regelungen für die Abzugsfähigkeit von Sponsoringaufwendungen auch auf Freiberufler zu übertragen sind, stellt der BFH noch einmal klar, dass es zunächst nicht darauf ankommt, ob dem Betriebsprüfer die geltend gemachten Aufwendungen zu hoch oder privat veranlasst erscheinen, wenn die Aufwendungen auch in Zusammenhang zu der freiberuflichen Tätigkeit stehen. Hier haben die Richter dem Versuch, betrieblich veranlasste Aufwendungen in den privaten Bereich zu verschieben, eine klare Absage erteilt. Dem Sportmediziner kann hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Sponsoringausgaben aus einer persönlichen Begeisterung für den Sport kein Nachteil gereichen, wenn der Bezug von Sponsoringaktivität und seiner freiberuflichen Tätigkeit dargelegt werden kann.

     

    Zum Autor | Dieser Beitrag wurde vom Autor nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst, sondern gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder.

    Quelle: ID 46992551