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  • · Nachricht · Steuerberaterhaftung

    Zwei interessante BGH-Entscheidungen befassen sich mit der Haftung des Steuerberaters für seine Dienstleistungen

    | Im einen Fall ( BGH 26.1.17, IX ZR 285/14 ) geht es darum, inwieweit der mit dem Abschluss betraute Steuerberater prüfen muss, ob der Fortführung der von ihm betreuten Gesellschaft etwas im Wege steht. Im zweiten Fall ( BGH 8.9.16, IX ZR 255/13 ) geht es um die Feststellung des Schadens, wenn neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter geschädigt wurden. |

     

    Haftung für den Jahresabschluss (BGH 26.1.17, IX ZR 285/14)

    Eine Haftung des mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragten Steuerberaters setzt voraus, dass der Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft objektiv zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht. Der Steuerberater ist aber nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln. Er muss jedoch prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Steuerberater muss auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der GmbH nicht bewusst ist.

     

    Haftung für Schäden bei den Gesellschaftern (BGH 8.9.16, IX ZR 255/13)

    Hat die steuerliche Beratung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Inhalt des Vertrages auch die Interessen der Gesellschafter zum Gegenstand, ist der Schaden unter Einbeziehung der Vermögenslagen der Gesellschafter zu berechnen.

     

    Die klagende GbR, die eine physiotherapeutische Praxis betreibt, verlangte von ihrem früheren Steuerberater Schadenersatz wegen angeblich falscher Beratung hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer im Zusammenhang mit Wellness-Leistungen.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Berater haftet prinzipiell nur für den Schaden seines Mandanten. Das konkrete Mandat kann aber Ausnahmen von diesem Prinzip gebieten, wenn der Mandant die Interessen eines Dritten im Rahmen einer Gestaltungsberatung zum Gegenstand der Beratungsleistung gemacht hat. Dann ist die Schadensberechnung auch unter Einbeziehung dieser Drittinteressen vorzunehmen.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 44547805