· Nachricht · Steuerberatungsgesetz
Gewerblicher Aufkauf von Steuerberaterhonorarforderungen
| Kauft eine Steuerberatungsgesellschaft gewerblich Honorarforderungen von Steuerberatern auf und lässt sich diese Forderungen abtreten, führt das für Steuerberater geltende Verbot gewerblicher Tätigkeit nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages und der Abtretung der Honorarforderung ( BGH 25.9.14, IX ZR 25/14 ). |
Eine Steuerberaterin hatte eine Forderung gegen ihren Mandaten an eine andere Steuerberatungsgesellschaft (die Klägerin) ohne Zustimmung des Mandanten verkauft. Der Mandant weigerte sich zu zahlen, da er die Abtretung für unzulässig hielt, denn die Klägerin durfte, solange sie als Steuerberatungsgesellschaft tätig war, kein gewerbliches Inkasso betreiben (§ 57 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG). AG und LG hatten die Zahlungsklage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH jedoch die Vorentscheidungen auf und gab der Klage statt.
Zwar handelt es sich bei § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG um ein Verbotsgesetz i.S. von § 134 BGB. Diese Bestimmung ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, jedoch nicht ausnahmslos die Nichtigkeit an. Sie macht vielmehr diese Rechtsfolge davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann daher nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Sinn und Zweck des § 57 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 Nr. 1 StBerG verlangen aber gerade nicht die Unwirksamkeit des infolge der verbotenen gewerbsmäßigen Tätigkeit abgeschlossenen Forderungskaufvertrages und der damit verbundenen Forderungsabtretung. Denn die Honorarforderungen von Steuerberatern können unter Beachtung der Einschränkungen des § 64 Abs. 2 StBerG an Berufsträger auch ohne Zustimmung des Mandanten abgetreten werden.
In dem Forderungskaufvertrag und der zur Vertragserfüllung erfolgten Abtretung liegt auch kein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter, hier des Mandanten. § 64 Abs. 2 StBerG erlaubt unter engeren Voraussetzungen als § 398 BGB in einem bestehenden Schuldverhältnis ein Auswechseln der Person des Gläubigers durch Rechtsgeschäft. Der neue Gläubiger tritt an die Stelle des bisherigen Gläubigers. § 398 BGB, § 64 Abs. 2 S. 1 StBerG machen die Abtretung unabhängig von einer Mitwirkung des Schuldners; dieser muss sich also jederzeit ein Auswechseln seines Gläubigers gefallen lassen. Sichern kann er sich dagegen durch vertraglichen Ausschluss der Abtretung (§ 399 BGB; MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 1, 3). Er ist im Übrigen ausreichend durch § 64 Abs. 2 StBerG, §§ 398 ff BGB geschützt.