· Fachbeitrag · Steuerfalle
Beschränkt abzugsfähiges häusliches Arbeitszimmer
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Bei Berechnung eines Aufgabegewinns ist der Buchwert des Arbeitszimmers auch dann maßgebend, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen (insbesondere der AfA) zuvor nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG beschränkt war. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der AfA kommt nicht in Betracht. Das Arbeitszimmer wird zur Steuerfalle (BFH 16.6.20, VIII R 15/17). |
Sachverhalt
Die Kläger sind zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger gab im Streitjahr seine freiberufliche Tätigkeit auf. Zum Betriebsvermögen gehörte ein Arbeitszimmer, das nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG lediglich beschränkt abzugsfähig war. Bei Ermittlung des Entnahmegewinns für das Arbeitszimmer zog das FA vom Entnahmewert den Buchwert des Arbeitszimmers ab. Der Kläger begehrte hingegen, den bisher über § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht abzugsfähigen Teil der AfA auf den Buchwert aufzuschlagen und diesen entsprechend zu erhöhen. Der Entnahmegewinn würde danach erheblich niedriger ausfallen. Nach Auffassung des FG würde das aber nicht dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG entsprechen, da es wirtschaftlich betrachtet zu einer Nachholung der zuvor nicht abzugsfähigen AfA käme. Einspruch und Klage waren erfolglos. In der dagegen erhobenen Revision verwies der Kläger weiterhin auf einen möglichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Entscheidungsgründe
Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Der BFH urteilte, dass für die Berechnung des Aufgabe- bzw. Entnahmegewinns der sich nach Abzug der AfA ergebende Buchwert maßgebend ist. Ob die Aufwendungen für das Wirtschaftsgut zuvor nur beschränkt abzugsfähig waren (wie hier nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG), ändert nichts. Denn die nur beschränkt abzugsfähige AfA beeinflusst weder den Buchwert, noch kann die zuvor nicht abzugsfähige AfA bei Ermittlung eines Aufgabe-, Entnahme- oder Veräußerungsgewinns gewinnmindernd berücksichtigt und damit nachgeholt werden. Zuletzt sah der BFH auch keine verfassungsrechtlichen Zweifel an dieser geltenden Rechtslage. Denn § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG enthält eine Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip, die nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt.
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