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  • · Nachricht · Steuerfreiheit von Stipendien

    Steuerliche Behandlung von Stipendien: Zuständigkeiten, Voraussetzungen und Programme

    | Die OLG Frankfurt (15.8.24, S 2121 A - 00027 - 0357 - St 29 ) behandelt in dieser Verfügung steuerrechtliche Aspekte von Stipendien in Deutschland. Sie beschreibt die Zuständigkeiten der Finanzämter bei der Prüfung der Steuerfreiheit von Stipendien gemäß § 3 Nr. 44 EStG. Dabei wird zwischen inländischen Stipendiengebern und gemeinnützigen Institutionen aus der EU/EWR unterschieden. Ferner wird erläutert, unter welchen Bedingungen Stipendien steuerfrei sind, und gibt Beispiele für spezifische Stipendienprogramme. |

     

    Zu den hier angesprochenen Programmen gehören solche, wie das Heisenberg-Programm, EXIST Gründerstipendien oder das Förderprogramm „Junges Kolleg“ der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften. Sie geht auf die steuerliche Behandlung dieser Stipendien ein und erklärt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Stipendien steuerfrei bleiben.

     

    Für die Heilberufeberatung sind die Aussagen zum Thüringen-Stipendium für Assistenzärzte und zu den Studienbeihilfen für Medizinstudenten interessant.

     

    • Für das Thüringen-Stipendium kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG nicht gewährt werden, da mit dem Stipendium insoweit keine begünstigten Förderungszwecke i. S. v. § 3 Nr. 44 EStG verfolgt werden.

     

    • Studienbeihilfen an Medizinstudenten führen nicht zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 EStG, auch wenn sie sich zu einer bestimmten Tätikgkeit (freiberufliche Tätigkeit oder Arbeitnehmertätigkeit in ärztlich unterversorgten Gebieten) nach Abschluss ihres Studiums verpflichten. Diese Einkünfte sind damit nicht steuerbar und die Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG erübrigt sich.
    Quelle: ID 50296257