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Steuern sparen durch Arbeitsverträge mit Angehörigen
| Arbeitsverträge mit Angehörigen sind ein zweischneidiges Schwert: Für Freiberufler und Unternehmer sind sie praktisch, dem FA meist suspekt. Bei Betriebsprüfungen stehen derartige Verträge schnell auf dem Prüfstand - mit dem Risiko, dass der Betriebsausgabenabzug verweigert wird. Trotzdem können Zahnärzte Angehörige korrekt beschäftigen - und dabei noch Steuern sparen, wenn sie auf einige Details achten. |
Die Freiberufler-Praxis als Familienunternehmen
Man kennt sich, man kann sich aufeinander verlassen - und letztlich hat man dasselbe Ziel: Die Freiberufler-Praxis bzw. das Unternehmen soll gut funktionieren. Aber gerade weil die Verhältnisse so eng sind, schaut das FA besonders genau hin. Denn in solchen Fällen fehlt es an dem gegensätzlichen Interesse, das normalerweise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.
Rechte und Pflichten im Vertrag regeln
Oberstes Prinzip bei Verträgen mit Familienangehörigen ist daher der sogenannte Fremdvergleich: Was wäre üblich, wenn der Arbeitgeber mit einem Dritten einen Arbeitsvertrag abschließen würde? Wer also den Ehepartner, Kinder, Geschwister oder auch die eigenen Eltern offiziell beschäftigen will, sollte in einem Arbeitsvertrag Gehalt, Tätigkeit, Arbeitszeit, Urlaub sowie Kündigungsfristen festhalten. Wichtig ist, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam geschlossen werden. Neben der schriftlichen Vereinbarung bedeutet das zum Beispiel, dass der Vertrag nicht gegen die guten Sitten verstößt. Wenn die Ehefrau sich verpflichtet, 60 Stunden in der Woche zu arbeiten, würde das gegen die guten Sitten verstoßen.
Allerdings geben die Formalitäten eines Vertrags dem FA immer nur Hinweise darauf, ob es sich tatsächlich um einen Arbeitsvertrag handelt, der auch steuerrechtlich Anerkennung findet. Mit anderen Worten: Nur weil Formalitäten missachtet werden, darf das laut Bundesfinanzhof nicht sofort dazu führen, dass die Kosten als Betriebsausgaben nicht anerkannt werden. In der Praxis ist es jedoch einfacher, dem Finanzbeamten mit einem schriftlich einwandfreien Vertrag darzulegen, dass alles korrekt zugeht.
Tatsächliche Durchführung des Vertrags
Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich „gelebt“ wird - dass zum Beispiel das vereinbarte Gehalt auch auf das Konto des Ehegatten überwiesen wird. Die Arbeitszeit bietet dabei in aller Regel wenig Konfliktpotenzial: Es prüft kein FA, ob der Ehepartner 40 Stunden in der Woche gearbeitet hat oder nur 35, wenn es keine Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten gibt. Strittig ist das Thema Geld. Daher ist zu empfehlen, ein eigenes Konto für den Partner einzurichten und das Geld jeden Monat pünktlich zu überweisen, wie bei einem Dritten auch.
Fremdübliche Bedingungen
Zudem sollte das Gehalt nicht überhöht sein: Wenn zum Bespiel eine Zahnarzthelferin 2.000 EUR erhält, sollte die eigene Ehefrau nicht 10.000 EUR bekommen. Das wäre dann nicht mehr fremdüblich. Die tatsächliche Anwesenheit am Arbeitsplatz ist ebenso notwendig wie die Behandlung als normaler Arbeitnehmer. Das bedeutet unter anderem, dass Scheidungsklauseln im Arbeitsvertrag bewirken, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit gestrichen wird. Ein Arbeitsvertrag sollte daher niemals automatisch enden, sobald ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird.
Die Aufgaben, die der Angehörige übernimmt, sollten darüber hinaus im Vertrag möglichst genau beschrieben sein. Je allgemeiner die Tätigkeiten umrissen werden, umso misstrauischer wird das FA - so in einem Fall des FG Düsseldorf (16.11.12, 9 K 2351/12-E): Hier hatte ein Zahnarzt mit seiner Ehefrau einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach die Arbeitszeit 45 Stunden pro Monat betrug und je nach betrieblichen Notwendigkeiten frei gestaltet werden konnte. Die Frau sollte verwaltungstechnische Arbeiten in der Praxis verrichten sowie die Buchhaltung und die zahnärztliche Abrechnung vorbereiten. Einen Stundennachweis musste sie nicht führen; die Ehefrau konnte auch außerhalb der Öffnungszeiten von Zuhause aus arbeiten. Sowohl das FA als auch das Finanzgericht verneinten den Betriebsausgabenabzug: Die tatsächliche Arbeitszeit ließe sich nicht kontrollieren; die regelmäßigen Arbeitszeiten müssten sich jedoch entweder aus dem Vertrag oder aus der zu leistenden Tätigkeit ergeben.
Im Zweifel Stundennachweise führen
Obwohl das Gericht sich dazu nicht geäußert hat, ist es sinnvoll, die vereinbarte Arbeitsleistung per Stundenzettel nachzuweisen. Müssen andere Angestellte ihre Arbeitszeit erfassen, darf ohnehin für Angehörige keine Ausnahme gemacht werden. In einem Stundenzettel sind zu erfassen:
- Datum des Arbeitstages
- Beginn und Ende der Arbeitszeit
- Art der ausgeübten Tätigkeit
Arbeitsverträge sind selbstverständlich nicht nur mit Ehepartnern, sondern beispielsweise auch mit Kindern denkbar. Mit unter 14-Jährigen darf allerdings kein Arbeitsvertrag geschlossen werden, zudem müssen Eltern als Arbeitgeber bei minderjährigen Kindern die Bestimmungen des Jugendschutzes zur Arbeitszeit beachten. Hiernach dürfen schulpflichtige Jugendliche nicht mehr als zwei Stunden täglich arbeiten - in den Ferien zwar ganztags, aber maximal lediglich vier Wochen im Jahr.
Alternative: Mini-Job
Steuerlich lohnt sich das Angehörigen-Modell vor allem dann, wenn der eigene Steuersatz relativ hoch ist. Einem Arbeitgeber, der kaum Steuern zahlt, bringt ein Arbeitsverhältnis mit der Familie kaum Steuervorteile. Zudem sollten die finanziellen Belastungen, die beim Arbeitgeber und beim Arbeitnehmer anfallen, in Beziehung gesetzt werden: Der Arbeitgeber muss Geld für das Gehalt ausgeben - der Arbeitnehmer muss sein Gehalt versteuern.
In der Regel wird daher auf sogenannte Minijobs zurückgegriffen. Hierbei fallen lediglich pauschale Abgaben für Sozialversicherung und Steuer an - der beschäftigte Angehörige muss keine Steuern zahlen. In diesem „Brutto-für-Netto-Prinzip“ liegt ein klarer Vorteil für beide Seiten: Beim Empfänger taucht das in der Steuererklärung nicht auf. Und der Abrechnende muss zwar 30 % pauschale Abgaben bezahlen, hat aber den Vorteil, dass er dies als Betriebsausgabe geltend machen kann. Auf diese Weise könne auch der Arbeitgeber deutlich Steuern sparen - und seinen eigenen Durchschnittssteuersatz um rund 15 % senken.