· Nachricht · Steuerrecht/Strafrecht
Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften persönlich für hinterzogene Steuern ihrer Kunden
| Der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, haftet für die Steuern, die ein Kunde hinterzogen hat ( FG Rheinland-Pfalz 7.1.15, 5 V 2068/14, Beschluss). |
Wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, hafte nach § 71 AO für die verkürzten Steuern und kann gemäß § 191 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Aufgrund des Geständnisses und der rechtskräftigen Verurteilung des steuerhinterziehenden Unternehmers konnte das Finanzamt davon ausgehen, dass er die Steuern hinterzogen hatte. Zu dieser Steuerhinterziehung hatte der Geschäftsführer objektiv und subjektiv Beihilfe geleistet und damit i.S. von § 71 AO an dessen Tat teilgenommen. Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestand darin, dass der Geschäftsführer ein komplettes System verkauft hatte, und zwar mit dem Wissen, welche Möglichkeiten dieses System bietet, und mit dem Ziel, eine Steuerverkürzung zu ermöglichen. Der Geschäftsführer hatte das Kassensystem ausdrücklich als völlig risikoloses Instrument zur Verkürzung von Steuern angeboten und verkauft. Nicht entscheidend war, wann genau und durch wen die Installation und Einweisung in das Programm erfolgte und ob der Antragsteller selbst oder ein Dritter die Manipulationssoftware entwickelt hatte.
Wenn das FA einen vorsätzlich Beihilfe zur Steuerhinterziehung leistenden Gehilfen als Haftenden in Anspruch nimmt, ist das regelmäßig eine ermessensgerechte Entscheidung, und zwar unabhängig von der Höhe der Haftungsschuld und/oder den finanziellen Möglichkeiten des Gehilfen. Die Haftungsnorm (§ 71 AO) hat nämlich Schadenersatzcharakter und soll eine Schadensersatzpflicht in Höhe der verkürzten Beträge begründen. Der Geschäftsführer wurde hier nicht für sein Fehlverhalten als Geschäftsführer der GmbH in Anspruch genommen, sondern für die vorsätzliche Beteiligung an einer fremden Steuerhinterziehung. Eine Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids wegen unbilliger Härte kam nicht in Betracht, denn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids gab es nicht.