· Nachricht · Steuerstrafverfahren
Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Vorauszahlungen
| Die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Vorauszahlungen beginnt mit Ablauf des Tages, an dem gemäß § 170 Abs. 1, § 169 Abs. 2 S. 2 AO unter Außerachtlassung von § 37 Abs. 3 S. 3 EStG letztmals geänderte Vorauszahlungsbescheide hätten erlassen werden können. Der Zinslauf endet danach grundsätzlich mit der Bekanntgabe des jeweiligen ESt-Bescheids. Er ist zudem begrenzt auf den Zeitpunkt des Beginns der Vollverzinsung (§ 233a AO) der Jahressteuer (FG Baden-Württemberg. 9.2.18, 13 K 3586/16, Rev. BFH VIII R 18/18). |
Mit seiner Entscheidung setzt sich das FG teilweise in Widerspruch zu einer Entscheidung des FG Münster (20.4.16, 7 K 2354/13 E, EFG 16, 965). Das FG Münster ging davon aus, dass es sich bei der „hinterzogenen Steuer“ um einen einheitlichen Steueranspruch handele, der hinterzogene Jahressteuer und hinterzogene Vorauszahlungen umfasse.