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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Das Antikorruptionsgesetz ist beschlossen

    | Am 14.4.16 hat der Bundestag das Gesetz zur Bekämfpung der Korruption im Gesundheitswesen ( Bundestags-Drs. 18/8106 ) beschlossen. Vertragsärzten drohen nun neben berufsrechtlichen und zulassungsrechtlichen auch strafrechtliche Konsequenzen, wenn sie eigene finanzielle Interessen über das Patientenwohl stellen. Die im SGB V aufgeführten Kooperationsmöglichkeiten und die berufsrechtlich zulässigen Zusammenschlüsse sind von den Neuregelungen nicht betroffen. Das Inkrafttreten des Gesetzes wird für Mai 2016 erwartet. Es ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. |

     

    Gegenüber den älteren Entwurfsfassungen haben sich einige Änderungen ergeben:

     

    • Der Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten (z. B. durch Zuweisung gegen Entgelt) ist nicht mehr allein Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit, weil die berufsrechtlichen Regelungen von Kammer zu Kammer wohl so stark variieren, dass sie keine bundeseinheitliche Strafbarkeit gewährleisten würden.

    • Aus einem bisherigen Antragsdelikt wurde ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft muss also nicht warten, bis ein Antrag gestellt wird. Sie kann von sich aus oder auf eine Anzeige hin Ermittlungsverfahren einleiten.

     

    • Ursprünglich war neben der Verordnung und dem Bezug von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln auch die Abgabe von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln betroffen. Ob die Apotheker damit aus dem Anwendungsbereich herausgefallen, wird sich zeigen müssen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Video-Beitrag - Was bringt das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen? (PFB online 28.1.16)
    Quelle: ID 44024156