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  • · Nachricht · Strafrecht

    Gericht verhindert Anklage gegen Arzt wegen Abrechnungsbetrug!

    von Dr. Stephan Peters, Münster

    Das OLG Düsseldorf lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Arzt ab, weil sich aus der Abrechnung von Leistungen des Speziallabors M-III kein hinreichender Tatverdacht für einen Abrechnungsbetrug ergibt (OLG Düsseldorf, 20.1.17, III-1 Ws 482/15, Beschluss).

     

    Sachverhalt

    Als Mitglied einer ärztlichen Apparategemeinschaft bezog der angeschuldigte Arzt Laborleistungen. Diese wurden in den Räumlichkeiten der Gemeinschaft auf Veranlassung des Arztes erbracht. Dabei handelte es sich um auf speziell ausgewählte Parameter bezogene Probenuntersuchungen, die voll automatisch und computergesteuert in Untersuchungsgeräten (sog. Black-Box-Verfahren) abliefen. Über den besonderen Fachkundenachweis für Labordiagnostik oder eine Äquivalenzbescheinigung verfügte er selbst nicht.

     

    Der Arzt entnahm den Patienten die Proben, zentrifugierte und begutachtete diese, bevor er sie an das Labor übermittelte. Die Untersuchungen wurden dann vollautomatisch durchgeführt. Die technische Validation erfolgte durch einen Labormitarbeiter, die „medizinische Validation“ durch den Arzt. Bei Ungereimtheiten oder Auffälligkeiten konnte der Arzt eine erneute Untersuchung der eingelagerten Proben anordnen. War dies nicht erforderlich, wurde der Befund freigegeben und dem anfordernden Arzt ein Bericht übermittelt. Die anfordernden Ärzte standen theoretisch auch jederzeit für eine telefonische Kontaktaufnahme zur Verfügung. Für die Laborergebnisse erhielt der Arzt von der Gemeinschaft eine Rechnung und rechnete die Leistungen gegenüber den Patienten nach den deutlich höher liegenden Sätzen der GoÄ ab.