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  • Fachbeitrag · Strafrecht

    Kein Abrechnungsbetrug bei der Delegation von Speziallaborleistungen in Laborgemeinschaften

    von RA, FA für MedR und Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Eine abrechenbare „eigene“ Speziallaborleistung setzt nach § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ angesichts der unklaren Konturierung des Begriffs der ärztlichen Aufsichtswahrnehmung in der Norm nicht voraus, dass der Arzt während des gesamten vollautomatisierten Analysevorgangs persönlich zugegen ist. Erforderlich ist aber zumindest, dass der anweisende Arzt die erforderliche medizinische Validation des Untersuchungsergebnisses persönlich durchführt, so das OLG Düsseldorf (20.1.17, III-1 Ws 482/15, Beschluss).

     

    Sachverhalt

    Der angeschuldigte Arzt war Mitglied in einer Apparategesellschaft mit über 500 Gesellschaftern, die bereits seit den 70er Jahren bestand und ein Labor betrieb. Die Apparategemeinschaft stellte u. a. dem angeschuldigten Arzt für die Erbringung von Speziallaborleistungen die notwendigen Gerätschaften zur Verfügung.

     

    Der Arzt veranlasste 23 speziell ausgewählte Probenuntersuchungen, die sämtlich voll automatisch und computergesteuert in Untersuchungsgeräten (sog. „Black-Box-Verfahren“) ablaufen. Nach Abschluss führte ein Labormitarbeiter eine „technische Validation“ durch. Später erschien der Arzt im Labor, rief dort an einem eigens eingerichteten Computerarbeitsplatz mittels Eingabe seines Benutzernamens und Passworts die Befunde auf und prüfte diese auf medizinische Plausibilität. Bei Auffälligkeiten konnte der Arzt eine nochmalige Untersuchung der mindestens eine Woche lang gekühlt gehaltenen Probe veranlassen. Anderenfalls gab er den Befund frei. Erst dadurch wurden die Befundberichte erstellt und an den Arzt übermittelt. Diese M-III-Leistungen rechnete der Arzt sodann gegenüber seinen Patienten nach der GOÄ ab. Die Apparategemeinschaft stellte dem Arzt - ebenso auch den anderen Mitgesellschaftern - lediglich einen deutlich geringeren Kostenaufwand in Rechnung.