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Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
| Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf ( Bundestags-Drs. 18/5201 ) im Wesentlichen gebilligt. Syndikusanwälte können damit in der berufsständischen Altersversorgung der Anwälte bleiben. Das Gesetz könnte mit Beginn des Jahres 2106 in Kraft treten. |
Der Status des Syndikusanwalts als Rechtsanwalt i.S. der BRAO war nach mehreren Entscheidungen des BSG (3.4.14, B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) unklar. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit als Syndikus wäre entgegen langjähriger Praxis hiernach nicht länger möglich gewesen.
Die Änderungen des Ausschusses (Bundestags-Drs. 18/6915) betreffen folgend Punkte:
- Es werden Übergangsregelungen hinsichtlich der Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs für Syndikusanwälte geschaffen.
- Ferner wird die Rechtsstellung europäischer Rechtsanwälte geregelt, die als Syndikusanwalt in Deutschland zugelassen werden möchten.
- Auch wird klargestellt, dass das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit nicht die Erteilung einer Prokura oder Handlungsvollmacht voraussetzt.
- Schließlich wird auf das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Syndikusanwalt verzichtet.
- Außerdem wird ein Problem bezüglich von Höchstaltersgrenzen für eine Pflichtmitgliedschaft in anwaltlichen Versorgungswerken geregelt.
- Zusätzlich zum ursprünglichen Gesetzentwurf wird die Befristung der Zuständigkeitsregelungen für Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs in der Finanzgerichtsordnung aufgehoben.
Quelle: ID 43763594