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  • · Fachbeitrag · Tarifbegünstigung nach § 34 EStG

    Verkauf der freiberuflichen Praxis ‒ Neue BFH-Rechtsprechung, alte Probleme?

    von Dr. Stephan Peters, Warendorf

    | Die Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung bei Veräußerung einer freiberuflichen Praxis gemäß § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass die wesentliche Grundlage entgeltlich und definitiv auf einen Anderen übertragen wird. Eine Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit gefährdet diese Tarifbegünstigung, wobei eine starre zeitliche Grenze, ab der die Wiederaufnahme „steuerunschädlich“ ist, nicht besteht (BFH 11.2.20, VIII B 131/19). |

    1. Hintergrund

    Veräußern Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und die weiteren unter § 18 EStG fallenden Berufsgruppen das der freiberuflichen Tätigkeit dienende Vermögen, so zählt auch der aus dem Verkauf resultierende Gewinn zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 3 EStG). Das Zusammentreffen von laufenden Einkünften und außerordentlichen Veräußerungsgewinnen (§ 16 EStG) kann, insbesondere bei Aufdeckung stiller Reserven zum Zeitpunkt der Veräußerung und Unterwerfung unter einen einheitlichen Steuersatz aufgrund der eintretenden Progressionswirkung, zu Härten führen. Deshalb hat der Gesetzgeber mit § 34 EStG eine besondere Tarifregelung etabliert, um die Progressionswirkung abzumildern.

     

    Dabei unterscheidet § 34 EStG zwischen zwei Formen der Begünstigung: Während § 34 Abs. 1 EStG grundsätzlich für alle Einkunftsarten Anwendung findet, beschränkt sich der Anwendungsbereich von § 34 Abs. 3 EStG ausdrücklich auf außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG, also Veräußerungsgewinne. Finden § 34 Abs. 1 und Abs. 3 EStG im Einzelfall nebeneinander Anwendung, ist die für den Steuerpflichtigen günstigste Verrechnung der noch nicht abgezogenen Beträge vorzunehmen (Beispiele vgl. BMF, Handbuch EStG, zu § 34 EStG).