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  • · Nachricht · Teilberufsausübungsgemeinschaft

    Zulässigkeit der Einbeziehung von Radiologen

    | Es gibt keine rechtliche Grundlage, eine Teilberufsausübungsgemeinschaft (Teil-BAG) mit Radiologen grundsätzlich zu verbieten. Die Gesellschaft darf allerdings nicht der Umgehung des Verbotes der Zuweisung gegen Entgelt dienen. Eine solche Umgehung liegt vor, wenn sich die Tätigkeit des Radiologen darauf reduziert, ausschließlich auf Veranlassung der anderen Ärzte der Gesellschaft tätig zu werden. (OLG Karlsruhe 27.6.12, 6 U 15/11) |

     

    Geklagt hatte eine Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Die Beklagte ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit dreißig Ärzten, darunter vier Radiologen. Nach § 2 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags haben sich die beteiligten Ärztinnen und Ärzte außerhalb ihrer bisherigen Praxis zusätzlich zur gemeinsamen standortübergreifenden privatärztlichen Tätigkeit verbunden. Gegenstand der Gesellschaft soll die gemeinsame Erbringung privatärztlicher Leistungen sein.

     

    Die Wettbewerbszentrale vertritt die Auffassung, die Beteiligung der Radiologen an der Partnerschaft sei durch § 18 Abs. 1 der Berufsordnung für Ärzte der Landesärztekammer Baden-Württemberg (BO) nicht gedeckt. Sie diene der Umgehung des § 31 BO, wonach es Ärzten nicht gestattet ist, sich für die Zuweisungen von Patienten Vorteile versprechen zu lassen oder solche zu gewähren. Die Zusammenarbeit in der Teil-BAG beschränke sich auf privatärztlich abzurechnende Leistungen. Das seien bei Radiologen typischerweise medizinisch-technische Leistungen i.S. von § 18 Abs. 1 BO. Der zuweisende Allgemeinarzt habe typischerweise keinen Anteil an der Erbringung dieser Leistungen durch den Radiologen. Gleichwohl partizipiere er am Erlös des Radiologen, so dass letztlich nur die Zuweisung honoriert werde. Die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung über die Gewinnbeteiligung biete keine Gewähr dafür, dass § 31 BO nicht umgangen werde. Dagegen hielt die Beklagte, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Praxis keine Umgehung des § 31 BO vorliege. Verstünde man § 18 BO als abstrakt-generelles Verbot von Teil-BAG, genügte also schon die bloße Möglichkeit des Missbrauchs, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch erforderlich seien, läge darin ein Verstoß gegen Art 12 GG. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Kooperation mit Radiologen innerhalb eines Medizinischen Versorgungszentrums zulässig, in einer Teil-BAG dagegen unzulässig sein solle.

     

    Mit ihrem Hauptantrag, ein uneingeschränktes Verbot, eine ärztliche Teilberufsausübungsgemeinschaft mit Radiologen zu betreiben, konnte sich die Klägerin nicht durchsetzen. Das Gericht sah hierfür keine rechtliche Grundlage. Nach § 18 Abs. 1 S. 1 BO dürfen sich Ärztinnen und Ärzte zu einer BAG zusammenschließen. Auch ein auf einzelne Leistungen beschränkter Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufs (Teil-BAG) ist, wie sich aus § 18 Abs. 1 S.2 BO ergibt, nicht generell ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn er lediglich einer Umgehung des in § 31 BO geregelten Verbots der Zuweisung von Patientinnen und Patienten gegen Entgelt dient.

     

    Aber genau das war nach Auffassung des Gerichts hier der Fall gewesen: Die Beklagte verstieß gegen § 18 Abs. 1 S. 3 Alt. 1 BO, weil sich die Radiologen nur medizinisch-technische Leistungen auf Veranlassung der übrigen Gesellschafter erbrachten (hier: Knochendichtemessungen [Osteodensitometrie]).

     

    Anmerkung

    Eine Teil-BAG ist, wie sich aus § 18 Abs. 1 S. 2 BO ergibt, dadurch gekennzeichnet, dass der Zusammenschluss lediglich zur Erbringung einzelner Leistungen erfolgt. Unzulässig ist ein solcher Zusammenschluss nach § 18 Abs. 1 S. 3 Alt, 1 BO, wenn der Beitrag einzelner Gesellschafter auf die Erbringung medizinischtechnischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Gesellschafter beschränkt ist. Die Berufsordnung sieht darin eine Umgehung von § 31 BO. Daraus ergibt sich im Gegenschluss, dass eine Teil-BAG von Angehörigen von Therapiefächern (z.B. Allgemeinmediziner) und von Methodenfächern (z.B. Radiologen) zulässig ist, wenn der Beitrag der letztgenannten nicht auf die Erbringung medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Gesellschafter beschränkt ist, sondern sie im Rahmen der Teil-BAG darüber hinaus weitere Leistungen erbringen. Voraussetzung hierfür ist freilich, dass die Zusammenarbeit nicht aus anderen Gründen gegen § 31 BO verstößt. Zugleich ergibt sich daraus, dass es sich bei den eine Zulässigkeit der Teil-BAG begründenden weiteren Beiträgen nicht um beliebige Aktivitäten handeln kann, sondern dass es sich um (ärztliche) Leistungen, also um grundsätzlich abrechenbare Maßnahmen handeln muss. Daher haben Gespräche, wie sie unter ärztlichen Kollegen vor dem Hintergrund einer beruflichen Bekanntschaft oder Zusammenarbeit stattfinden mögen, die aber nicht als Beratung bzw. Konsil abrechenbar sind, rechtlich außer Betracht zu bleiben,

    Quelle: ID 35461930

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