Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Terminservice- und Versorgungsgesetz

    Keine erschwerte Nachbesetzung von angestellten Ärzten in medizinischen Versorgungszentren

    von Susanne Müller, Geschäftsführerin des Bundesverbands Medizinische Versorgungszentren - Gesundheitszentren - Integrierte Versorgung e.V., Berlin

    | Mitte März wurde das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom Bundestag verabschiedet (Inkrafttreten: 1.5.19). Umstritten war bis zuletzt eine Verschärfung der Regelungen zur Nachbesetzung einer Angestellten-Arztstelle in einem MVZ. Sie sollte auf „ein sachgemäßes Maß“ beschränkt werden (Koch, PFB 19, 88 ‒ Stand Februar 2019). Diese Beschränkung ist vom Tisch, sodass es bei der bestehenden Regelung bleibt. |

    Rückblick

    Als Neuregelung für alle ärztlichen Angestelltenstellen war geplant, jeden Personalwechsel unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit aus Versorgungsgründen zu stellen. Analog zu den Prüfvorgaben bei der Nachfolge eines Sitzes wäre damit den Zulassungsgremien aufgegeben worden, eine Nachbesetzung abzulehnen, wenn sie aus Versorgungsgründen nicht erforderlich sein sollte. Die Änderung wurde ‒ auch vom Bundesverband Medizinische Versorgungszentren ‒ abgelehnt, da sie ohne Nutzen für die Patienten die kontinuierliche Besetzung von Arztstellen in MVZ erschwert bzw. teils auf existenziell bedrohliche Weise behindert hätte. Insbesondere war festzuhalten, dass ‒ anders als in der Gesetzesbegründung ausgeführt ‒ das Maß der geplanten Beschränkung gerade nicht sachgerecht gewesen wäre, sondern in durch das formulierte Ziel nicht gerechtfertigter Weise zu weitreichenden Einschnitten in den Betrieb und die Planbarkeit von MVZ und BAG bzw. Praxen mit angestellten Ärzten geführt hätte.

    180-Grad-Wende in letzter Minute

    Nicht zuletzt über den Auftritt des BMVZ-Vorsitzenden, Dr. med. Peter Velling, als Sachverständiger in der Bundestagsanhörung zum Gesetzgebungsverfahren gelang es, den Gesetzgeber für die möglichen negativen Auswirkungen auf Anstellungen und MVZ sowie Bedenken hinsichtlich einer praktikablen Umsetzbarkeit dieser Regelung zu sensibilisieren, sodass die geplante Neuregelung gestrichen wurde. Die bedarfsplanungsneutrale Nachbesetzung einer Arztstelle in einem MVZ ist damit weiter ohne vorherige Bedarfsprüfung durch die Zulassungsgremien möglich. Das gilt auch für BAG und Praxen mit angestellten Ärzten.