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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    7 % oder 19 % für Speisen und Getränke einer Krankenhaus-Cafeteria, wenn das Krankenhaus das Mobiliar stellt?

    | Handelt es sich bei der Abgabe von Speisen und Getränken in einer Krankenhaus-Cafeteria um ermäßigt zu besteuernde Lebensmittellieferungen oder um regelbesteuerte Restaurationsumsätze? Das FG jedenfalls beurteilte das bereitgestellte Mobiliar als Dienstleistungselement, das zum Regelsteuersatz führt: Aus Verbrauchersicht werde eine Benutzung des Mobiliars zu anderen Zwecken als zum Verzehr der angebotenen Speisen nur außerhalb der Öffnungszeiten des Betriebs geduldet. Und auch Verzehrvorrichtungen eines Dritten seien dem Betreiber wie eigene zuzurechnen, wenn sie aus objektiver Verbrauchersicht ihm zu gehören scheinen ( FG Berlin-Brandenburg 13.10.16, 7 K 7248/14, Rev. BFH V R 61/16 ). |

     

    Der Kläger betrieb in zwei Krankenhäusern jeweils eine Cafeteria. Von den Krankenhausbetreibern hatte er Lagerräume, Räume zur Installation von Küchen und Flächen zur Aufstellung von Verkaufstheken gemietet. Außerhalb der angemieteten Verkaufsflächen befanden sich - ohne Trennwände - nicht mitvermietete Tische und Stühle, die dem Krankenhaus gehörten. Die Tische und Stühle wurden nicht nur, aber auch von den Kunden des Klägers zum Verzehr der Speisen und Getränke benutzt. Außerhalb der Öffnungszeiten standen sie Patienten und Besuchern als Treffpunkt und Aufenthaltsraum zur Verfügung.

     

    Die angebotenen Speisen (Fertiggerichte, Suppen, Kuchen und Eis, teils aus Tiefkühlkost, teils selbst hergestellt) wurden über die Theke sowohl in Einweggeschirr als auch auf Porzellangeschirr ausgegeben. Teilweise wurden Speisen durch das Thekenpersonal für gehbehinderte Kunden auch am Tisch serviert. Die Kunden räumten ihr benutztes Geschirr in der Regel selbst ab. Mitarbeiter des Klägers reinigten bei Bedarf die Oberflächen der Tische und Stühle.