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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Aufsichts- und Verwaltungsräte trotz hoher Tantieme keine Unternehmer?

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerat.de

    | Die Partizipation am Gewinn der Gesellschaft über (hohe) Tantiemen kann nicht mit der Tragung eines eigenen Gewinn- und Verlustrisikos durch das Verwaltungsratsmitglied gleichgesetzt werden und begründet für sich genommen keine Unternehmereigenschaft von Aufsichts- und Verwaltungsräten (EuGH 21.12.23, C‑288/22). |

    1. Hintergrund

    2019 hatte der BFH (27.11.19, V R 23/19, V R 62/17) geurteilt, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats nicht als Unternehmer tätig ist, wenn es aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. Er begründet dies mit der Rechtsprechung des EuGH (13.6.19, C-420/18). In zwei Schreiben hatte das BMF die grundsätzliche Anwendung des BFH-Urteils verfügt, zu mehreren Zweifelsfragen Stellung genommen und ‒ vor allem ‒ eine Nichtbeanstandungsgrenze eingeführt. Danach gilt: Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbstständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Geschäftsjahr der Gesellschaft mindestens 10 % der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen. Diese Grenze wird sich nach der neuen EuGH-Entscheidung nicht halten lassen.

    2. Sachverhalt

    Der Kläger ist Mitglied des Verwaltungsrats mehrerer Aktiengesellschaften nach luxemburgischem Recht. Er nimmt in dieser Rolle verschiedene Aufgaben wahr, darunter das Entgegennehmen von Berichten, die Diskussion strategischer Vorschläge, Entscheidungen der operativen Führungskräfte, Probleme im Zusammenhang mit der Rechnungslegung und den bestehenden Risiken. Er erhält Tantiemen aus den erzielten Gewinnen und kann gemäß luxemburgischem Recht für höchstens sechs Jahre im Verwaltungsrat bleiben. Die luxemburgische Finanzverwaltung erließ aufgrund dieser Tätigkeiten einen Mehrwertsteuerbescheid für das Jahr 2019, gegen den sich der Kläger wehrte.