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Bescheinigungen für Bildungseinrichtungen weiter gültig
| Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Erlass verfügt, dass die bisherigen Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörden grundsätzlich ihre Wirksamkeit behalten (BayLAfSt 17.1.25, S 7179.1.1-21/4 St33). Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 1.1.25 durch Bildungseinrichtungen ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. |
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit von Privatlehren und Bildungseinrichtungen haben sich mit dem JStG 2024 zum 1.1.25 ein Stück weit geändert. So sind die Leistungen von Bildungseinrichtungen unter anderem steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG).
Wichtig ist also, dass die Bildungseinrichtung über eine entsprechende Bescheinigung verfügt - und da wird es schwierig. Denn bislang war die Vorbereitung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung Tatbestandsmerkmal des entsprechenden § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. Der Umfang der begünstigten Leistungen wurde nun auf „Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung“ ausgedehnt. Das ist zwar positiv zu werten, doch es bedarf dafür eigentlich neuer Bescheinigungen, die den „richtigen“ bzw. den „konkreten“ Wortlaut haben. Jedoch erfüllen die vor dem Inkrafttreten des JStG 2024 ausgestellten Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst.bb UStG aber auch nach dem 31.12.24 die Voraussetzungen des ab 1.1.25 gültigen § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG und sind bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiter gültig. Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 1.1.25 durch Bildungseinrichtungen ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.