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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung

    Anerkennung umsatzsteuerbefreiter Unterrichtsleistungen wird restriktiver

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Der EuGH hat die Steuerbefreiung für privat erteilten Schwimmunterricht versagt. Die Entscheidung mit ihrer Begründung wird voraussichtlich große Bedeutung für viele Bildungseinrichtungen und Privatlehrer haben. Darüber hinaus hat der BFH zu den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Unterrichtungsleistungen von Privatlehrern Stellung genommen, die ihre Leistungen nicht unmittelbar an die Schüler, sondern für oder über eine Bildungseinrichtung anbieten. |

    1. Rechtsprechungsentwicklung von EuGH und BFH

    Die Steuerbefreiung von Bildungsleistungen ist in § 4 Nr. 21 UStG geregelt. Darunter fallen auch die Leistungen von Privatschulen sowie die Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer. EU-rechtlich finden sich die Bestimmungen zur Steuerbefreiung von Bildungsleistungen in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL. In den vergangenen Jahren ist die Steuerbefreiung durch den EuGH und anschließend durch den BFH und die Finanzgerichte sehr weit ausgelegt worden. Überspitzt formuliert waren Unterrichtsleistungen steuerfrei, solange die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienten (vgl. EuGH 14.6.07, C-445/05; BFH 27.9.07, V R 75/03). Zwar konnte die Steuerfreiheit zumeist nicht aus § 4 Nr. 21 UStG hergeleitet werden, doch Privatschulen und -lehrer durften sich mit Erfolg auf die unmittelbare Anwendung des EU-Rechts berufen.

     

    Von besonderem Interesse war in diesem Zusammenhang das Urteil des BFH (5.6.14, V R 19/13), wonach selbst Schwimmunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird, steuerfrei sein konnte. In der Folge häuften sich die Streitfälle vor den Finanzgerichten: Ob Englischunterricht, Tangounterricht, Tennisunterricht, Fahrschulunterricht, Kampfsportunterricht, Aqua-Jogging-Kurse oder Surfkurse ‒ stets stand die Frage im Raum, ob die Unternehmer eine Steuerbefreiung aus der MwStSystRL herleiten dürfen.