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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFH definiert neue Grundsätze bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Stolberg

    | Bei der Übertragung von Unternehmensvermögen steht oftmals die Frage im Raum, ob die Voraussetzungen für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) erfüllt sind. In zwei Entscheidungen hat der BFH nun für mehr Rechtssicherheit gesorgt. Strittig war dabei insbesondere, aus wessen Sicht das Vorliegen einer Teilbetriebsveräußerung zu beurteilen ist ( BFH 29.8.12, XI R 10/12 ) und ob ein im Kaufvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot mit zu dem nicht steuerbaren Veräußerungsvorgang zählen kann ( BFH 29.8.12, XI R 1/11 ). |

    1. Veräußerung eines Teilvermögens (XI R 10/12)

    In dem Verfahren XI R 10/12 führte die Klägerin eine Klinik zur Behandlung von Gefäßerkrankungen und zur Durchführung von Laseroperationen in der Rechtsform einer GmbH, an der die Ärzte Y und Z zu gleichen Teilen beteiligt waren. Durch notariellen Vertrag erwarb Z von der GmbH sämtliche technischen Anlagen des Bereichs Venenmedizin, übernahm das Mietverhältnis für die Praxisräume, die Konzession für den Betrieb der Klinik und die bestehenden Arbeitsverhältnisse. Mit diesen Mitteln führte Z den Bereich Venenmedizin fort. Die GmbH behielt hingegen die Gerätschaften, die für Laseroperationen notwendig waren und betrieb diesen Bereich an anderem Standort weiter. Darüber hinaus veräußerte Z seinen Anteil an der GmbH an Y.

     

    Das FA lehnte eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ab, da die GmbH ihr Unternehmen nicht eingestellt habe. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG Baden-Württemberg der Klage jedoch statt, weil Z eine Sachgesamtheit erhalten habe, die ausreiche, um die bisher durch die GmbH ausgeübte Tätigkeit fortzuführen. Eine Auffassung, die der BFH bestätigte.