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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFH segnet Pkw-Vermietung unter Ehegatten ab

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Der Erwerb eines Pkw zur langfristigen Überlassung an den freiberuflich tätigen Ehegatten kann eine unternehmerische, d. h. wirtschaftliche Tätigkeit begründen. Der Vorsteuerabzug des Vermieters eines Pkw ist nicht systemwidrig und daher auch nicht missbräuchlich. Dies gilt bei einer Vermietung unter Ehegatten jedenfalls für die Vermietung von Pkw, die nicht dem unmittelbaren Familienbedarf dienen (BFH 29.9.22, V R 29/20). |

    1. Sachverhalt

    Die Ehefrau kaufte einen Pkw mit eigenen Mitteln und überließ das Fahrzeug ihrem Ehemann, der als selbstständiger Arzt tätig ist, im Rahmen eines Leasingvertrags entgeltlich zur Nutzung. Die Ehefrau war von ihrem Ehegatten finanziell unabhängig. Als Laufzeit des Leasingvertrags waren 36 Monate vorgesehen. Die vereinbarten Leasingraten waren marktüblich, entsprachen also den Raten, die auch ein klassisches Leasingunternehmen verlangen würde. Der Ehemann verpflichtete sich, das Leasinggut in regelmäßigen Abständen zu warten, alle erforderlichen Reparaturarbeiten durchzuführen und das Fahrzeug auf eigene Kosten angemessen zu versichern. Der Pkw wurde auf den Ehemann zugelassen und dieser leistete in der Folgezeit vertragsgemäß die vereinbarten Leasingraten an die Ehefrau. Der Ehemann wurde Versicherungsnehmer und galt auch als Halter des Kfz. Die Ehefrau war jedoch auf dem Pkw mitversichert. Eine mögliche Eigennutzung durch die Ehefrau sah der Leasingvertrag nicht vor. Der Ehemann nutzte den Wagen ganz überwiegend betrieblich/beruflich. Der Leasingvertrag war ‒ wie üblich ‒ so ausgestaltet, dass die Ehefrau nicht nur zivilrechtlich, sondern auch wirtschaftlich als Eigentümerin des Pkw galt. Das FA wollte der Ehefrau den Vorsteuerabzug versagen.

    2. Entscheidung

    Der BFH hat diese Gestaltung aber für zulässig erachtet: Der Vorsteuerabzug der Ehefrau als Vermieterin des Pkw ist nicht systemwidrig und daher auch nicht missbräuchlich (BFH 29.9.22, V R 29/20). Umsatzsteuerlich besteht für die Ehefrau ein voller Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten, wenn sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Sofern sie nach Ablauf von fünf Jahren zur Kleinunternehmerregelung zurückkehrt, unterliegt der Veräußerungserlös nicht der Umsatzsteuer. Das heißt natürlich, dass das Fahrzeug erst nach mehr als fünf Jahren verkauft werden darf, auch wenn der Leasingvertrag nur 36 Monate läuft.

     

    Einen Wermutstropfen hält der BFH aber doch parat: Auch wenn die private Nutzung des Kfz durch die Ehefrau vertraglich ausgeschlossen ist, zeigt die Erfahrung, dass der Wagen doch hin und wieder von ihr genutzt wurde. Und daher muss sie die ‒ mögliche ‒ Privatnutzung bei der Umsatzsteuer als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Im Streitfall muss nun die Vorinstanz entscheiden, wie hoch die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung ist. Im BFH-Fall selbst musste der Ehemann eine solche Privatnutzung nur bei der Einkommensteuer, nicht aber bei der Umsatzsteuer ansetzen, da er als Arzt ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt hatte.

    3. Relevanz für die Praxis

    Auch wenn es „nur“ um den Vorsteuerabzug ging, so hat der BFH das Modell aber letztlich insgesamt begutachtet und sieht darin eine steuerlich wirksame Gestaltung. Allerdings muss das Modell tatsächlich durchgeführt werden. Es darf kein Scheingeschäft vorliegen. Und die Überlassung des Fahrzeugs zur Nutzung durch den Ehegatten darf nicht auf rein familienrechtlicher Grundlage erfolgen. Das heißt: Es ist zwar unschädlich, wenn der überlassende Ehegatte (hier die Ehefrau) das Kfz hin und wieder selbst nutzt, doch das muss die Ausnahme sein. Das Fahrzeug darf nicht als „Familienauto“ zur Verfügung stehen. Da ist es hilfreich, wenn der Leasinggeber, hier also die Ehefrau, ein eigenes Fahrzeug besitzt.

     

    Insgesamt aber werden die steuerlichen Effekte des Gestaltungsmodells nicht beanstandet:

     

    • Der Ehemann als Leasingnehmer kann die Leasingraten ‒ vorbehaltlich eines Privatanteils ‒ in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen und muss bei Beendigung des Leasingvertrags keinen Veräußerungsgewinn versteuern.

     

    • Bei der Ehefrau als Leasinggeberin liegen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG ‒ und keine gewerblichen oder Vermietungseinkünfte ‒ vor (R 15.7 EStR). Diese sonstigen Einkünfte sind bei Unterschreiten einer Freigrenze von 256 EUR komplett steuerfrei. Das heißt, wenn die Leasingraten abzüglich der eigenen Kosten der Ehefrau (insbesondere AfA) unter 256 EUR liegen, ergibt sich weder eine einkommen- noch eine gewerbesteuerliche Belastung. Im Übrigen muss ein späterer Veräußerungsgewinn nicht besteuert werden. Das liegt daran, dass der Pkw bei der Ehefrau nicht zu Betriebsvermögen wird. Und ein Verkauf aus dem Privatvermögen heraus ist steuerfrei, da ein Pkw als „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ gilt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

     

    PRAXISTIPP | Eine Pkw-Vermietung unter Ehegatten kann steuerlich vorteilhaft sein. Allerdings darf der mit dem Modell verbundene Aufwand (Erstellen einer Einnahmen-Überschussrechnung; Abgabe einer Umsatzsteuererklärung bzw. von Umsatzsteuer-Voranmeldungen; Diskussionen im Rahmen von Außenprüfungen) nicht unterschätzt werden. Und es sei ausdrücklich der warnende Zeigefinger erhoben: Das Modell muss einem Fremdvergleich standhalten. Kann der überlassende Ehegatte, also der Leasinggeber, zum Beispiel den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln aufbringen, wird es mit der steuerlichen Anerkennung schwierig. Auch dürfen die Leasingraten weder zu hoch noch zu niedrig sein. Und die Leasingraten müssen auch tatsächlich auf ein eigenes Konto des Leasinggebers gezahlt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2023 | Seite 93 | ID 49032930