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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    BMF zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

    | Das BMF (8.7.21, III C 2 - S 7104/19/10001 :003) hat in einem Schreiben zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern Stellung bezogen und berücksichtigt damit die jüngere BFH-Rechtsprechung. |

     

    Aufsichtsratsmitglieder galten in umsatzsteuerlicher Hinsicht als Unternehmer und mussten ‒ zumindest bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze ‒ eine Umsatzsteuererklärung beim FA einreichen (vgl. Abschn. 2.2 Abs. 2 S. 7 UStAE). Ende 2019 hat der BFH (27.11.19, V R 23/19 / V R 62/17) entgegen der früheren Auffassung entschieden, dass die Finanzverwaltung prüfen müsse, ob das Aufsichtsratsmitglied lediglich eine feste oder auch eine variable Vergütung erhält. Eine reine Festvergütung spricht gegen die Unternehmereigenschaft. Das BMF hat diese Differenzierung übernommen und sie ist für jedes Aufsichtsratsmandat separat zu prüfen.

     

    Aufsichtsratsmitglied bekommt nur Festvergütung

    Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht selbstständig tätig. Es ist also kein Unternehmer, muss bzw. darf künftig keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung stellen und muss auch keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben. Eine Festvergütung in diesem Sinne liegt insbesondere im Fall einer pauschalen Aufwandsentschädigung vor, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Sitzungsgelder, die das Mitglied des Aufsichtsrats nur erhält, wenn es tatsächlich an der Sitzung teilnimmt, so wie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen sind keine Festvergütung in diesem Sinne.

     

    Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds ist sowohl fest als auch variabel

    Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbstständig und mithin als Unternehmer tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens zehn Prozent der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen. Reisekostenerstattungen sind keine Vergütungsbestandteile und demzufolge bei der Ermittlung der Zehn-Prozent-Grenze nicht zu berücksichtigen.

     

    Weitere wichtige Inhalte des BMF-Schreibens

    Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird aber nicht beanstandet, wenn die bisher geltenden Regelungen auf Leistungen angewendet werden, die bis einschließlich 31.12.21 ausgeführt worden sind. Das heißt, dass ein betroffenes Aufsichtsratsmitglied seine Tätigkeit entsprechend der früheren Bestimmung der Finanzverwaltung bis Ende 2021 selbstständig, also als Unternehmer, ausüben kann. Die Ausführungen gelten sicherlich gleichermaßen für Tätigkeiten, die mit denen eines Aufsichtsratsmitglieds vergleichbar sind, zum Beispiel für die Tätigkeit von Verwaltungsratsmitgliedern berufsständischer Versorgungswerke oder Vorstandsmitglieder einer öffentlich-rechtlich organisierten Berufskammer.

    Quelle: ID 47546307

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