· Nachricht · Umsatzsteuer
Das BMF verschärft den Anwendungserlass hinsichtlich der Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern
| Für ab dem 1.7.15 ausgeführte Umsätze ist für die Frage, ob die Verabreichung eines Heilbads nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG begünstigt ist, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL in der jeweils geltenden Fassung) i.V. mit dem Heilmittelkatalog maßgeblich. Entscheidend ist, dass die Verabreichung des Heilbads nach diesen Vorschriften als Heilmittel verordnungsfähig ist, unabhängig davon, ob eine ärztliche Verordnung tatsächlich vorliegt ( BMF 28.10.14, IV D 2 - S 7243/07/10002-02 ). |
Nach bislang geltender Verwaltungsauffassung reichte es, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen. Der Nachweis eines bestimmten Heilzwecks war im Einzelfall nicht erforderlich, insbesondere bedurfte es nicht einer ärztlichen Verordnung. Damit konnte für die Verabreichung von Saunabädern regelmäßig die Vergünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 UStG in Anspruch genommen werden. Doch bereits 2005 hatte der BFH (12.5.05, V R 54/02, BStBl II 07, S.283) entschieden, dass die Verabreichung eines Heilbads i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen muss. Dem schließt sich die Finanzverwaltung nun an und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschn. 12 Abs. 3 an. Auch eine Art Negativ-Katalog der nicht vom ermäßigten Steuersatz begünstigten Anwendungen ist darin enthalten.
PRAXISHINWEIS | Die Heilmittel-Richtlinie und der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Abs. 6 SGB V (Zweiter Teil der Heilmittel-Richtlinie) können im Informationsarchiv des Gemeinsamen Bundesausschusses (https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/12/) heruntergeladen werden. |