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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Der Betrieb einer Kampfsportschule ist umsatzsteuerfrei

    | Umsätze aus einer Kampfsportschule sind umsatzsteuerfrei, soweit die erbrachten Leistungen der Kampfsportschule nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen an Schulen und Hochschulen erbracht werden (FG Rheinland-Pfalz 9.10.14, 6 K 2249/12). |

     

    Der Kläger betreibt eine Kampfsportschule, die als Ausbildungsbetrieb von der IHK anerkannt ist. Er bietet dort Kurse in Karate, Kickboxen, Brazilian Jiu Jitsu, Selbstverteidigung, einen Leitfaden für angehende Kampfsporttrainer und berufsvorbereitende Kurse für Fitness-Fachleute und Sicherheitskräfte an. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD) bescheinigte, dass ein Teil der Kurse (Aus-, Fort- und Weiterbildung zum/zur Sport- und Fitnesskaufmann/-frau bzw. Sport- und Fitnessfachmann/-frau sowie Selbstverteidigung und Gewaltprävention für Kinder und für Sicherheitsberufe) berufsvorbereitende und deshalb umsatzsteuerfreie Leistungen (i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a, Doppelbuchst. bb UStG seien. Das FA meinte hingegen, dass die Kurse der Freizeitgestaltung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen dienten und daher umsatzsteuerpflichtig seien.

     

    Zwar hielt es des FG für fraglich, ob die Leistungen nach dem UStG umsatzsteuerfrei seien. Der Kläger könne sich jedoch unmittelbar auf die Mehrwertsteuervorschriften der EU berufen. Die in den Streitjahren angebotenen Kurse (also auch Karate, Kickboxen, Brazilian Jiu Jitsu usw.) seien unter die in der Bescheinigung der ADD aufgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu subsumieren. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung nochmals anschaulich ausgeführt, dass die Selbstverteidigung in jedem Kampfsportkurs, der von ihm angeboten werde, eine der Hauptkomponenten sei. Dies gelte auch für Kickboxen, das fachübergreifend für alle Kampfsportarten angeboten werde. Auch die Fitnesskurse seien mit den Kampfsportkursen inhaltlich verwoben und dienten damit auch der Selbstverteidigung und Gewaltprävention. Die vermittelten Kenntnisse in Gewaltprävention und Selbstverteidigung würden - u.a. vom Kläger selbst - auch an Schulen erbracht.

     

    PRAXISHINWEIS | Der EuGH legt den Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ weit aus, damit trotz der unterschiedlichen Unterrichtssysteme in den Mitgliedstaaten das Mehrwertsteuersystem nicht je nach Unterrichtssystem unterschiedlich angewendet wird Der BFH (28.5.13, XI R 35/11, PFB-online 29.8.13) folgt dieser Auffassung und erkennt Kurse auch dann als „Schul- oder Hochschulunterricht“ i.S der einschlägigen EWG-Richtlinie an, wenn sie keinen direkten Bezug zu einem Beruf haben und/oder nicht Teil einer gesetzlich geregelten Berufsaus- oder Berufsfortbildung sind. Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ in Art. 13 Teil A Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG beschränkt sich nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern er schließt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln. Allerdings dürfen diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.

    Quelle: ID 43126574