· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Der Verkauf voller und halber kassenärztlicher Zulassungen
von RA Christian Scur, ETL Medizinrecht, Berlin
| Bei der Beratung von Ärzten und Psychotherapeuten kommt es immer wieder zu Problemen rund um den Verkauf der kassenärztlichen Zulassung. Das beginnt bereits damit, dass die Kassenzulassung wegen der sozialrechtlichen Regeln nicht veräußerbar ist (vgl. z.B. Lindenau PFB 14, 147; Christmann/Derlath PFB 06, 155). Die einkommensteuerlichen Besonderheiten (Abschreibung, Veräußerungsfreibetrag, ermäßigter Steuersatz) sind den Ärzten vielleicht noch ansatzweise bekannt. Die Umsatzsteuer dagegen nicht - Grund genug, sich hier damit zu befassen. |
1. Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung im Ganzen
Zunächst ist die Frage nach der Steuerbarkeit des Veräußerungsvorgangs zu betrachten. Gemäß § 1 Abs. 1a UStG werden die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer unterworfen.
Entscheidend ist damit, wann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Die Geschäftsveräußerung setzt die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbstständigen Unternehmensteils voraus, der als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bildet, mit dem eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (Sölch/Ringleb, UStG § 1 Rz. 181). Dabei muss der Übernehmer auch beabsichtigen, den Betrieb fortzuführen und nicht sofort einzustellen (u.a. BFH 14.11.11 XI B 66/11). In einer Gesamtwürdigung ist zu prüfen, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung der Tätigkeit ermöglicht (1.5 Abs. 4 S. 1 UStAE). Es müssen damit zwei Fälle unterschieden werden: Der Verkauf der gesamten Praxis und der Verkauf der halben Praxis.
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