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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Die Leistungen eines Laborarztes sind umsatzsteuerfrei

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | 2017 hat der BFH den EuGH um Klärung der Frage gebeten, ob die Leistungen eines Laborarztes bzw. eines Facharztes für klinische Chemie, der medizinische Analysen im Bereich der Humanmedizin durchführt, von der Umsatzsteuer befreit sind, obwohl kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und dem Patienten vorliegt, weil der Arzt die Patienten gar nicht kennt. Der EuGH hat die Frage zugunsten des Arztes entschieden: Ein Vertrauensverhältnis ist für die Umsatzsteuerbefreiung nicht erforderlich ( BFH 11.10.17, XI R 23/15, BStBl II 18, 109; EuGH 18.9.19, C-700/17, Rs. Peters). |

    1. Sachverhalt

    Herr Peters ist Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik. In den Steuerjahren 2009 bis 2012 erbrachte er Heilbehandlungsleistungen für die LADR Medizinisches Versorgungszentrum Wittstock GmbH, ein Unternehmen, das Laborleistungen an niedergelassene Ärzte, Rehakliniken, Gesundheitsämter und Krankenhäuser erbrachte. Er erhielt von dieser Gesellschaft eine monatliche Vergütung von 6.000 EUR dafür. Die Leistungen umfassten insbesondere Befunderhebungen mit dem Ziel konkreter laborärztlicher Diagnosen sowie ärztliche Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen für konkrete Behandlungsverhältnisse.

     

    Herr Peters gab für die betreffenden Steuerjahre keine Umsatzsteuererklärungen ab, da er davon ausging, dass die genannten Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG steuerfrei seien. Das FA behandelte diese Leistungen dagegen als steuerpflichtig, was es damit begründete, dass die in § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG vorgesehene Steuerbefreiung ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und der behandelten Person voraussetze. Diese Voraussetzung sei bei Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten nicht gegeben. Es schätzte daher für die betreffenden Steuerjahre die Umsatzsteuer auf Basis der von Herrn Peters erhaltenen Nettohonorare. Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben.