· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Die Medikamentenabgabe bei ambulanten Behandlungen kann umsatzsteuerfrei sein
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Während medizinische Behandlungsleistungen regelmäßig umsatzsteuerfrei bleiben, unterliegt die Abgabe von Medikamenten bisher der Umsatzsteuer - selbst wenn sie in einer Behandlung eingesetzt werden. Dies gilt zumindest bei ambulanten Behandlungsleistungen. Eine Entscheidung des FG Münster (12.5.11, 5 K 435/09 U, Rev. BFH V R 19/11) könnte das jedoch ändern, denn das Gericht hält die Abgabe von Zytostatika in einer medizinischen Heilbehandlung durch eine Krankenhausambulanz für steuerfrei. |
Sachverhalt
Der Krankenhausbetreiber war gemäß § 116a SGB V (regionale medizinische Unterversorgung) auch zur Durchführung ambulanter Behandlungen ermächtigt. Krebspatienten wurden ambulant chemotherapiert, wobei die Zytostatika von der Krankenhausapotheke nach ärztlicher Anordnung individuell für den jeweiligen Patienten hergestellt wurden. Diese Medikamentenumsätze wurden bis zu einer Außenprüfung als eng verbundene Umsätzen i.S. von § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. behandelt.
Anmerkungen
Seit dem Veranlagungszeitraum 2005 ist auch die Abgabe von Medikamenten zur unmittelbaren Anwendung durch ermächtigte Krankenhausambulanzen während der ambulanten Behandlung sowie die Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausapotheken an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus umsatzsteuerpflichtig (A. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR). Das FG ist anderer Ansicht. Es hält die Zytostatikaabgabe gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. für begünstigte eng verbundene Umsätze:
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