· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Medikamentenabgabe durch Krankenhausapotheke bei ambulanten Behandlungen
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe von Medikamenten (Zytostatika) auch bei einer ambulanten Chemotherapie im Krankenhaus umsatzsteuerfrei sein kann (BFH 15.5.12, V R 19/11). Die Entscheidung betrifft zwar vordergründig die (Mit-)Begünstigung von Medikamentenlieferungen durch Krankenhäuser im Zuge ambulanter Behandlungen, hat möglicherweise jedoch auch inhaltliche Relevanz für Heilberufler und ihre durch § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG begünstigten Leistungen. |
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb als gemeinnützige GmbH ein Krankenhaus. Wegen einer regionalen medizinischen Unterversorgung hatte sie eine Institutsermächtigung (§ 116a SGB V) für ambulante Behandlungen und die bei ihr angestellten Krankenhausärzte durften gemäß § 116 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung als selbstständige Ärzte teilnehmen. In ambulanten Krebstherapien wurden in der Krankenhausapotheke nach ärztlicher Anordnung individuell für die Patienten hergestellte Zytostatika eingesetzt. Die Behandlungen wurden dabei zum Teil vom Krankenhausträger selbst (§ 116a SGB V) und zum Teil durch selbstständige Krankenhausärzte (§ 116 SGB V) durchgeführt und abgerechnet. Die Umsätze aus der Abgabe der Zytostatika beließ die Klägerin umsatzsteuerfrei, da sie von begünstigten eng verbundenen Umsätzen ausging.
Anmerkungen
Das Finanzamt hatte die Umsatzversteuerung der Zytostatikaabgabe damit begründet, dass Medikamentenlieferungen nur bei stationärer Behandlung als eng verbundener Umsatz begünstigt seien (A. 100 Abs. 2 Nr. 1 UStR 05), nicht jedoch bei ambulanten Behandlungen (A. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR 05).
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