· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Die Veräußerung einer (hälftigen) Zulassung ist umsatzsteuerpflichtig
von StB Dennis Janz, LLM, Dortmund
| Bei der Veräußerung von Arztpraxen kommt es immer wieder vor, dass sich der Praxisinhaber nicht von der gesamten Praxis, sondern nur von einem Teil, z. B. der hälftigen Kassenzulassung trennt. Was dies für umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen hat, wird in diesem Beitrag dargestellt. |
1. Bis 2009 alles kein Problem
Grundsätzlich fällt der Umsatz aus einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht unter die Umsatzsteuer. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liegt auch vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb (Teilbetrieb) im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird (s. Abschn. 1.5 UStAE). Zu beachten ist, dass der Erwerber in der Lage sein muss, den Teilbetrieb als selbstständiges wirtschaftliches Unternehmen fortführen zu können (s. BFH 19.12.12, XI R 38/10). Das ist bei der Veräußerung einer (hälftigen) Kassenarztzulassung jedoch nicht der Fall.
Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht war dies bis zum Jahre 2009 auch für den veräußernden- bzw. erwerbenden Arzt kein problematischer Sachverhalt, da die Überlassung eines Praxiswerts eine nach § 4 Nr. 28 Buchst. a UStG steuerfreie Lieferung eines Gegenstandes sein konnte (BFH 21.12.88, V R 24/87). § 4 Nr. 28 Buchst. a UStG verlangte ferner, dass der Unternehmer die gelieferten oder entnommenen Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nrn. 7 bis 27 (oder nach Buchst. b) steuerfreie Tätigkeit verwendet hat. Verwendung eines Gegenstands für eine ‒ hier in Betracht kommende ‒ nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Tätigkeit als Arzt setzt grundsätzlich voraus, dass der Gegenstand zur Ausführung der Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit eingesetzt wurde. Das ist auch dann der Fall, wenn er nur Auswirkungen hinsichtlich dieser Tätigkeit hat.
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