Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Eine Kassenärztliche Vereinigung kann nicht Organträger sein

    | Die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit einem Nichtunternehmer als Organträger ist nach § 2 UStG nicht möglich. Dies verstößt nach Auffassung des Senats auch nicht gegen Unionsrecht. Ein Unternehmer kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 11 MwStSystRL berufen und die Einbeziehung in eine Mehrwertsteuergruppe mit einem Nichtunternehmer verlangen. FG Saarbrücken 18.11.14, 1 K 1480/12, Rev. BFH V R 67/14) |

     

    Unter anderem um den Bereitschaftdienst zu organisieren, bediente sich die Kassenärztliche Vereinigung einer GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie war. Der KV-Geschätsführer war zugleich Geschäftsführer der GmbH. Die GmbH unterhielt kein eigenes Büro und hatte keine eigenen Mitarbeiter für die Verwaltung. Tatsächlich beschränkte sich ihre Aufgabe im Wesentlichen darauf, das nicht-ärztliche Personal (medizinische Fachangestellte bzw. Arzthelfer) einzustellen und der KV für deren Verwendung in den Bereitschaftdienst zu überlassen. Die Arbeiten des überlassenen Personals lagen vornehmlich in der Abwicklung der organisatorischen Aufgaben in den Bereitschaftdiensten, wobei auch untergeordnete Heilbehandlungsmaßnahmen ausgeführt wurden. Die GmbH arbeitete nach dem Prinzip der Kostendeckung.

     

    Die GmbH ging u.a. davon aus, dass

     

    • sie keine Unternehmerin i.S. von § 2 UStG sei, denn sie übe keine unternehmerische Tätigkeit aus. Sie werde nur gegenüber der KV und nur gegen Kostenerstattung tätig.

     

    • die Umsätze zwischen ihr und der KV als Innenumsätze nach den Grundsätzen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht steuerbar seien.

     

    Das FG Saarland wies diese Argumentation zurück. Es stufte die GmbH als Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 UStG ein, da die Tatbestandsmerkmale Nachhaltigkeit und Einnahmenerzielungsabsicht zutrafen. Auf die Gewinnerzielungsabsicht komme es bereits nach dem Wortlaut der Norm nicht an. Eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 UStG könne nur dann bestehen, wenn und soweit der Organträger selbst unternehmerisch tätig sei. In diesem Fall aber war die KV als juristische Person des öffentlichen Rechts hoheitlich tätig und erzielte damit keine steuerbaren Außenumsätze. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist nach § 2 Abs. 3 UStG grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art bzw. ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig (BFH 19. 3.14, XI B 126/13). Ein Nichtunternehmer kann nach § 2 UStG nicht Organträger in einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein. Das FG Saarland hat gegen diese Beschränkung auch keine EU-rechtlichen Bedenken, weil Art. 11 MwStSystRL den nationalen Gesetzgeber nicht zwingend verpflichtet, Nichtunternehmer in eine umsatzsteuerliche Organschaft einzubeziehen (vgl. EuGH 9.4.13, C-85/11).

    Quelle: ID 43301498