· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze einer umsatzsteuerlichen Organschaft
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Innenumsätze im Rahmen einer Organschaft unterliegen selbst dann nicht der Mehrwertsteuer, wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf ( EuGH 11.7.24, C-184/23, Abruf-Nr. 242640 ). Die Entscheidung bestätigt die deutsche Auffassung und sorgt damit für ‒ wohl langfristige ‒ Rechtssicherheit. Wäre sie anders ausgefallen, hätte sie für Organschaften bzw. Organträger mit weitestgehend umsatzsteuerfreien Umsätzen, wie etwa Pflegeheime und Krankenhäuser, für große Probleme gesorgt. |
1. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Stiftung öffentlichen Rechts (Trägerin einer Universität), die auch einen Bereich für Universitätsmedizin unterhält. Zudem ist sie Organträgerin der U‑GmbH. Die U‑GmbH erbrachte für die Klägerin steuerpflichtige Leistungen (u. a. Reinigungsleistungen). Diese umfassten den gesamten Gebäudekomplex des Bereichs Universitätsmedizin und damit sowohl den hoheitlichen (nicht-unternehmerischen) Bereich der Klägerin als auch deren wirtschaftlichen (unternehmerischen) Bereich. Das FA ging davon aus, dass die von der U‑GmbH an die Klägerin erbrachten Reinigungsleistungen aufgrund der Organschaft als reine Innenumsätze zu werten seien, die umsatzsteuerlich irrelevant sind. Soweit diese Leistungen jedoch für den Hoheitsbereich der Klägerin erfolgt seien, dienten sie einer „unternehmensfremden“ Tätigkeit und lösten bei der Klägerin eine „unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung“ i. S. v. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG aus.
Im Laufe dieses und eines weiteren Verfahrens musste der EuGH zunächst klären, ob die deutsche Regelung zur Organschaft überhaupt mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Letztlich entschied er, dass die deutsche Organschaftsbesteuerung mit dem EU-Recht grundsätzlich konform ist (EuGH 1.12.22, C-141/20 und C-269/20).
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