· Nachricht · Umsatzsteuer
Erweiterte Befreiung für labordiagnostische Typisierungsleistungen bei der Stammzellentransplantation
| Das BMF hat den Kreis der Labore, die umsatzsteuerbefreite labordiagnostische Typisierungsleistungen bei der Stammzellentransplantation vornehmen dürfen, erweitert (BMF 31.10.13, IV D 3 - S-7170/13/10002). |
Nach A. 4.14.5 Abs. 7 S. 4 und 5 UStAE sind labordiagnostische Typisierungsleistungen bei der Vorbereitung einer Stammzellentransplantation zur Suche nach einem geeigneten Spender für die Behandlung einer lebensbedrohlich erkrankten Person durch Einrichtungen, die durch das Zentrale Knochenmarkspender-Register Deutschland beauftragt werden, gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in A. 4.14.5 Abs. 7 UStAE, nach Satz 5 folgender neuer Satz 6 angefügt:
- „Die vertragliche Regelung zwischen dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Zentralen Knochenmarkspender-Register Deutschland schließt auch labordiagnostische Typisierungsleistungen von durch zugelassene Spenderdateien beauftragte Labore mit ein.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1.1.14 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von A. 4.14.5 Abs. 7 S. 6 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.