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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Istbesteuerung bei „Bücher führenden“ Freiberuflern: Sind auch Aufzeichnungen für die EÜR oder eine OPOS-Liste schädlich?

    | Bilanzierende Freiberufler kommen - unabhängig von der Rechtsform - nicht für die Ist-Besteuerung (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG) in Betracht ( BFH 22.7.10, V R 4/09 ). Die Finanzverwaltung hatte daraufhin mit A 2o.1 Abs. 1 UStAE geändert ( BMF 31.7.13, IV D 2 - S 7368/10/10002 ): Die Genehmigung der Istversteuerung nach § 20 S. 1 Nr. 3 UStG ist nicht zu erteilen, wenn der Unternehmer für die in der Vorschrift genannten Umsätze Bücher führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bücher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden ( BMF 31.7.13, IV D 2 - S 7368/10/10002 ). |

     

    Seither war jedoch unklar, was genau „Bücher führen“ meint. In seinem Antwortschreiben auf eine Eingabe des LSWB (Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V.) als Mitgliedsverband des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. stellt das BMF Folgendes klar:

     

    • Bücher werden i.S. von A. 20.1 Abs. 1 UStAE nur geführt, wenn der Freiberufler seinen Gewinn durch den Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG) ermittelt. Werden Aufzeichnungen für eine Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder eine OPOS-Liste zur Überwachung der offenen Rechnungen geführt, ist das für die Gewährung der Ist-Versteuerung unschädlich.
    • Die Ist-Besteuerung bleibt auch bei einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von nicht mehr als 500.000 EUR (§ 20 S. 1 Nr. 1 UStG) davon unberührt, so dass die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten auf Antrag gewährt werden kann.

     

    Quelle: Deutscher Steuerberaterverband (http://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-148-13-me-ist-besteuerung-bei-freiberuflern-bmf-klaert-buecher-fuehren)

    Quelle: ID 42460207