· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Keine Ist-Besteuerung, wenn Freiberufler freiwillig Bücher führen
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten kommt nicht in Betracht, wenn der Unternehmer mit seinen freiberuflichen Umsätzen ‒ verpflichtet oder freiwillig ‒ Bücher führt ( FG Baden-Württemberg, 9.7.24, 9 K 86/24 ; Rev. V R 16/24). |
1. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Sie ermittelt ihren Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich. Die Umsatzsteuer-Festsetzungen erfolgten für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2018 jeweils gemäß § 20 S. 1 Nr. 3 UStG nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung). Im Jahre 2020 widerrief das FA die konkludent erteilte Gestattung zur Ist-Besteuerung ab dem 1.1.19 sowie für die darauffolgenden Kalenderjahre. Zur Begründung führte es aus, die Umsatzgrenze nach § 20 S. 1 Nr. 1 UStG. § 20 S. 1 Nr. 3 UStG greife nicht, da die Klägerin freiwillig Bücher führe. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
2. Entscheidungsgründe
Der BFH (22.7.10, V R 4/09; s. a. BFH 22.7.10, V R 36/08) hat § 20 S. 1 Nr. 3 UStG bereits teleologisch reduzierend dahin gehend ausgelegt, dass die Ist-Besteuerung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Unternehmer mit den freiberuflichen Umsätzen ‒ verpflichtet oder freiwillig ‒ Bücher führt.
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