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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Messekataloge

    | Messekataloge dienen überwiegend Werbezwecken. Sie unterliegen daher nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (OFD Frankfurt 17.2.15, S 7225 A - 32 - St 16). Dieser Ansicht ist auch das FG Hessen (8.12.14, 7 K 1457/12, Rev. BFH V R 5/15). Das FG Düsseldorf (15.5.13, 4 K 3849/11, rkr.) ist der gegenteiligen Auffassung. |

     

    Lieferungen von Büchern, Zeitungen und anderen Erzeugnissen des graphischen Gewerbes unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V. mit Nr 49 der Anlage 2 zum UStG grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Hiervon explizit ausgeschlossen sind jedoch Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen.

     

    Messekataloge dienen sowohl der Werbung für die Veranstaltung selbst als auch für die einzelnen Aussteller. Da es sich mithin um Druckerzeugnisse handelt, die überwiegend Werbezwecken dienen, sind diese Publikationen grundsätzlich in Position 4911 1090 des Zolltarifs einzureihen, auf die in der Anlage 2 zum UStG jedoch nicht verwiesen wird. Umsätze mit diesen Gegenständen unterliegen daher dem Regelsteuersatz. Ein Vergleich mit Telefonbüchern (insbesondere mit den gelben Seiten) ist nicht möglich, da Telefonbücher nicht vorrangig Werbe-, sondern allgemeinen Informationszwecken dienen.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine generelle Nichtbeanstandungsregelung für solche Fälle, in denen bisher der ermäßigte Steuersatz angewendet wurde, kommt nicht in Betracht. Sofern durch die Finanzverwaltung im Einzelfall Vertrauenstatbestände geschaffen wurden, besteht für die betroffenen Unternehmer individuell die Möglichkeit der Beantragung von Billigkeitsmaßnahmen.

     

    Die Finanzverwaltung sieht sich in ihrer Auffassung durch die Entscheidung des FG Hessen (8.12.14, 7 K 1457/12, Rev. BFH V R 5/15) bestätigt. Dabei stellt das FG auf den Begriff der Werbung aus Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG des Parlaments und des Rates vom 12.12.06 (ABL. EG Nr. L 376, S. 21) ab. In Revisionsverfahren muss der BFH die Frage klären, ob die Umsätze für die Erstellung von Messekatalogen für veranstaltete Messen dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V. mit Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a bis e UStG unterliegen.

     

    Anderer Auffassung war das FG Düsseldorf (15.5.13, 4 K 3849/11 U). Gegen das Urteil des FG Düsseldorf hatte das FA Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die der BFH (27.10.14, VII B 206/13) als unbegründet zurückgewiesen hat. Der Sache nach wendete sich das FA nämlich lediglich gegen die Tatsachenwürdigung bzw. Rechtsanwendung des FG im konkreten Einzelfall. Mit der darin enthaltenen Rüge, das Urteil des FG sei rechtsfehlerhaft, weil es § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V. mit der Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a falsch angewandt habe, lässt sich die Zulassung der Revision aber nicht rechtfertigen.

    Quelle: ID 43357221