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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Keine Berechnung nach vereinnahmten Entgelten bei buchführenden Freiberuflern

    | Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs ausführt, die Umsatzsteuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet (BMF 31.7.13, IV D 2 - S 7368/10/10002). 2010 hatte der BFH (22.7.10, V R 4/09) jedoch entschieden, dass § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG a.F. nicht anwendbar ist, wenn der Unternehmer in Bezug auf die in der Vorschrift genannten Umsätze buchführungspflichtig ist. Dies gilt nach Meinung der Finanzverwaltung auch, wenn der Unternehmer insoweit freiwillig Bücher führt. Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde BVerfG (20.3.13, 1 BvR 3063/10) hatte das Gericht nicht zur Entscheidung angenommen. |

     

    Die Finanzverwaltung will nun das BFH-Urteil - in allen Fällen - folgendermaßen angewendet wissen:

     

    • Keine Ist-Besteuerung, wenn (freiwillig) Bücher geführt werden. Die Genehmigung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 S. 1 Nr. 3 UStG für Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist ab sofort nicht mehr zu erteilen, wenn der Unternehmer für diese Umsätze Bücher führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bücher aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden. Hat der vom Unternehmer im Kalenderjahr 2012 erzielte Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) allerdings nicht mehr als 500.000 EUR betragen, erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen des § 20 S. 1 Nr. 1 UStG. In diesem Fall kann ihm die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt werden.

     

    • Rücknahme bereits erteilter Genehmigungen: Sollte im Einzelfall eine bereits auf der Grundlage des § 20 S. 1 Nr. 3 UStG oder dessen Vorgängervorschrift unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Genehmigung nach § 130 i.V. mit § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO zurückzunehmen sein (vgl. BFH 30.11.82, VIII R 9/80, BStBl II 83, 187), ist die Wirkung der Rücknahme auf nach dem 31.12.13 ausgeführte Umsätze zu beschränken. Zur Behandlung von Umsätzen, die vor dem Wechsel der Berechnungsart ausgeführt wurden, wird auf Abschn. 13.6 Abs. 3 UStAE hingewiesen. Von einer Rücknahme der Genehmigung ist jedoch abzusehen, wenn der im Kalenderjahr 2012 erzielte Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Abs. 3 UStG) nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat und eine Genehmigung nach § 20 S. 1 Nr. 1 UStG erteilt werden könnte. In diesem Fall ist der Unternehmer darauf hinzuweisen, dass die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen ist, wenn der Gesamtumsatz des Kalenderjahres 2013 oder eines späteren Kalenderjahres den jeweils maßgeblichen Betrag übersteigt.

     

    • Anpassung des UStAE: Abschn. 20.1 Abs. 1 UStAE wird in diesem Sinne neu gefasst. Die Änderung des UStAE tritt am 1.8.13 in Kraft.
    Quelle: ID 42309345